Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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SWICIG verlangt, dass die Sachbezeichnung wie in der französischen Fassung gewissen Anforderungen oder (nicht und) «der Beschaffenheit des Produkts» zu entsprechen hat.
Art. 11 Verbotene Angaben
Art. 11
1 Die folgenden Angaben sind auf der Verpackung von Tabakprodukten zum Rauchen oder auf dem Produkt selbst verboten:
a. Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt weniger schädlich sei als andere, wie «leicht», «mild», «ökologisch», «natürlich» oder «ohne Zusatzstoffe»;
b. der Nikotin-, Teer- oder Kohlenmonoxidgehalt der Emissionen des Produkts.
2 Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder –verhütende Wirkung von Tabakprodukten oder nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten auf der Verpackung oder auf dem Produkt sind verboten.
Gemäss den Kantonen AI, FR, GE, VS, ZG und Gesundheitsorganisationen38 sollen die Regeln für Produkte mit und ohne Nikotin gelten.
Für den Kanton GE soll der Absatz 1 für alle Tabakprodukte und E-Zigaretten gelten.
Die Kantone FR, VS, die SP, die EVP, die GPS und Gesundheitsorganisationen39 verlangen, dass ein System zur Rückverfolgbarkeit wie in der EU eingeführt wird.
Die Kantone JU, NE und SGV/AWMP möchten für Absatz 1, Buchstabe a, nur täuschende Angaben verbieten. Der Kanton NE verlangt es noch für Absatz 2.
Für Kantone NE und VD, die SVP, Handels- und Wirtschaftsorganisationen40 ist es wichtig, dass Begriffen „ökologisch», ,,natürlich» und „ohne Zusatzstoffe» auf der Packung abgedruckt werden können. Kanton VD ist gegen neue Verbote.
PHOTOMED, PRORE, SwissTabac, USP verlangen, dass «Bio» auf der Packung deklariert werden darf.
Die Kantone NE, VD und die FDP und Organisationen des Tabakhandels/der Wirtschaft41 möchten wie bis anhin die Schadstoffgehalte (Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid) auf der Packung vorschreiben und diese nicht verbieten. Die E-Zigarettenbranche42 verlangt, dass dieser Artikel nur für gerauchte Produkte gilt. Die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS schlagen eine Formulierungsänderung vor.
ProSv CIPRET-VD und ähnliche verlangen, dass eine allfällige geringere Schädlichkeit nicht ausgelobt werden darf.
KochGsell, ZHK verlangen, dass bei Alternativprodukten auf die geringere Schädlichkeit aufmerksam gemacht werden kann.
Für CICV, VST, SWICIG, Fontem sollen Aussagen zum tieferem Risiko (relativ zu Zigaretten) bei neuen Tabakprodukten möglich sein.
E-Zigarettenhändler43 verlangen eine allgemeine Information für E-Zigaretten und erhitzte Tabakprodukte statt die Emissionen (Teer, Nikotin, CO) anzugeben.
Fontem verlangt, dass Designs, die in Minderjährige ansprechen untersagt sind.
38AI DFI, AT und ähnliche, CIPRET-GE, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-JU, CIPRET-VS, OxyS, LPF, LLZCH, LLSO, LPVD, LPNE, KLZ, ZRF,
39ES, LPF, Kt FR, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, OxyS.
40CVCI, COOP, FER, GMT, IG DH, kf, KochGsell, VST, SWICIG, SGV/AWMP, IHZ, SOTA, TanKio Vers. 1, TanKio Vers. 2, Volg, WIRRN, ZODIAK und ähnliche
41CVCI, COOP, ES, GMT, IG DH, IHZ, kf, SVP, SGV/AWMP, SOTA, SWICIG, Tankio Vers. 1, TanKio Vers. 2, Volg, VST, ZHK.
42City-Vp, ZODIAK und ähnliche
43ZODIAK und ähnliche
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