Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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Absatz 2 Die Kantone FR, GE, VS und ZG, KAeG SG und LPF verlangen, dass der Bundesrat keine Ausnahmen von der Warnhinweispflicht vorsehen darf.

Art. 13 Warnhinweise für weitere Produktekategorien

Art. 13

Jede Verpackung muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen:

a. für die Tabakprodukte zum Erhitzen, zum Schnupfen oder zum oralen Gebrauch:

«Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig »;

b. für die pflanzlichen Rauchprodukte: «Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit»;

zusätzlich ist ein kombinierter Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c notwendig;

c. für die nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten: «Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der stark abhängig macht».

Gemäss dem Kanton GE soll der Bundesrat weitere Warnhinweise vorschreiben können. Die Kantone FR, VS, ZG, die SP und Gesundheitsorganisationen AI DFI, AT und ähnliche, CIPRET- GE, ProSV CIPRET-VD und ähnliche, CIPRET-JU, CIPRET-VS, LPF, OxyS verlangen kombinierte Warnhinweise für alle Produktkategorien. Zwei Kantone (GE, JU) verlangen für CBD-haltige Hanfprodukte einen spezifischen Warnhinweis (beeinflusst die Fahrfähigkeit) . SHV verlangt einen Warnhinweis zum Thema Passivrauchen. LdU/VKCS und die Kantone OW, SG und TG verlangen auf den Bildwarnhinweise bei pflanzlichen Rauchprodukten zu verzichten. Wirtschaftsorganisationen49 fordern, dass die auf die gemäss EU-Richtlinie optionalen Warnhinweise «macht stark abhängig» (Art. 13 Bst. a und c VE-TabPG) zu verzichten ist. BEKAG, KHM, VLSS verlangen für E-Zigaretten einen strengeren Warnhinweis zur Gesundheitsschädigung und der Abhängigkeit. DOJ verlangt neutrale Packungen für alle Produkte. HV verlangt für E-Zigaretten einen Hinweis, dass das Produkt das Risiko im Vergleich zu Zigaretten um 95% tiefer ist. CIPRET-VS verlangt, dass die Warnhinweise für die gerauchten Produkte auch für die alternativen Produkte gelten sollen.

Art. 14 Gestaltung der Warnhinweise

Art. 14

1 Die Warnhinweise nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 sind auf dem unteren Teil der Verpackung anzubringen und müssen ohne Rahmen mindestens 35 Prozent der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.

2 Der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ist auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung anzubringen. Der Bundesrat kann für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen vorsehen.

3 Der kombinierte Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c muss ohne Rahmen 50 Prozent der dem Warnhinweis nach den Artikeln 12 Absatz 1 Buchstabe a und 13 Buchstabe b gegenüberliegenden Fläche der Packung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.

4 Bei Verpackungen, die nicht für Zigaretten bestimmt sind und deren am ehesten ins Auge fallende Oberfläche grösser ist als 75 cm2, müssen die Warnhinweise auf jeder Seite mindestens 26,25 cm2 gross sein.

5 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden.

6 Sie müssen zudem auf jeder Aussenverpackung, mit Ausnahme einer durchsichtigen Hülle, enthalten sein.

Die Kantone GE, FR und VS und Gesundheitsorganisationen 50verlangen grosse Warnhinweise von 65-80 % der Packungsfläche (EU-Recht: 65% der Packungsfläche). Der Kanton AG und SGV/AWMP

49CVCI, ES, KochGsell, SGV/AWMP, SWICIG, UDC Vaud, VSG, VST

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