Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 12 Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen

Art. 12

1. Jede Verpackung eines Tabakprodukts zum Rauchen muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Kon-

sumenten die folgenden Warnhinweise tragen:

a. «Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf»;

b. «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermassen krebserregend sind»; und

c. einen kombinierten Hinweis bestehend aus:

1 einer Fotografie und einer entsprechenden Information, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären,

2 Informationen über die Raucherentwöhnung.

2. Der Bundesrat kann festlegen, dass bestimmte Tabakprodukte zum Rauchen keinen Warnhinweis nach

Absatz 1 Buchstabe b tragen müssen; er legt zudem fest, welche Texte, Fotografien und Informationen nach Absatz 1 Buchstabe c die Verpackungen tragen müssen.

Gesundheitsorganisationen44 sind der Meinung, dass der Bundesrat die Warnhinweise festlegen soll. Gemäss dem Kanton GE und ProSV CIPRET-VD und ähnliche soll der Bundesrat weitere Warnhinweise vorschreiben können.

Die Kantone FR und VS sowie Gesundheitsorganisationen45 fordern grosse Warnhinweise mindestens 80 % der Packungsfläche) und Bilder auf beiden Seiten für alle Tabakprodukte und E-

Zigaretten mit und ohne Nikotin.

Die Kantone FR und VS, die EVP, die GPS, die SP und Gesundheitsorganisationen46 fordern für Tabakprodukte neutrale Packungen, wie sie auch in der EU als Option möglich sind.

SHV fordert Warnhinweis für Schwangere und Familien zum Thema Passivrauchen.

KHM fordert deutlichere Warnhinweise für E-Zigaretten zum Thema späterer Umstieg zu Tabak.

HV fordert positive Hinweise für E-Zigaretten bezüglich Schadensminderung auf Tabakprodukten

zu verwenden wären.

Absatz 1 Bst. a

Der Kanton ZH und KaeG SG verlangt einen Warnhinweis zum Thema Passivrauchen auf der Vorderseite.

Die SVP und Wirtschaftsorganisationen47 fordern, dass die auf die gemäss EU-Richtlinie optionalen Warnhinweise «hören Sie jetzt auf» (Art. 12 Abs. 1 Bst. a VE-TabPG) und «macht stark abhängig» (Art. 13 Bst. a und c VE-TabPG) zu verzichten ist.

Absatz 1 Bst. b

Coop, IG DH, JTI, VST verlangen weiterhin den Nikotin-, Teer- oder Kohlenmonoxidgehalt der

Emissionen des Produkts abzudrucken und nicht die allgemeine Warnung zu 70 krebserregenden Stoffen.

Absatz 1 Bst. c

Volg, TanKio Vers. 2 fordert an dieser Stelle, dass die aktuell gültige Verordnung zu den Bildwarnhinweisen48 umgehend zu revidieren ist, da die Abverkaufsfristen von einem Jahr nicht genügen. JTI und VST schlagen konkret vor, dass diese Packungen bis zur «Erschöpfung der Bestände» abgegeben werden können.

Für AT und ähnliche, CIPRET-GE, ProSV CIPRET-VD und ähnliche sollen alle Produkte gleich

grosse Warnhinweise enthalten.

44AT und ähnliche, CIPRET-VS, GREA, KAeg SG, LPF, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche

45AT und ähnliche, CIPRET-JU, CIPRET-VS, KAeg SG, LPF, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche

46AT und ähnliche, CIPRET-JU, CIPRET-VS, GREA, KAeg SG, LPF, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche und SBK

47ES, Handel CH, IHZ, JTI, KochGsell, SGV/AWMP

48SR 817.064

- 18 -