Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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und SWICIG verlangen, dass beim Absatz 6 präzisiert wird, dass diese Anforderungen nur für an Konsumenten abgegebene Produkte gelten.

Art. 15 Sicherheitsmassnahmen

Art. 15

Behälter mit nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten und Kartuschen müssen:

a. kindersicher sein;

b. bruchsicher sein;

c. über einen auslauffreien Mechanismus für die Nachfüllung verfügen.

Neun Kantone51, die GDK und Gesundheitsorganisationen52 verlangen, dass der Artikel auch für ni-

kotinfreie E-Zigaretten gilt.

Der SVTA verlangt den Artikel zu streichen, da es keine entsprechenden ISO-Normen gibt.

Fontem verlangt bei der Regelung weiterzugehen und z.B. auch Heizelemente zu regeln.

HV, Viviswiss und Privatpersonen verlangen die Streichung der Regelung des «auslauffreien Mechanismus», da er unmöglich ist. Machbar sind nur kindersichere Verschlüsse.

Art. 16 Produktinformation

Art. 16

1 Jede Verpackung von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen muss eine Produktinformation mit den folgenden Angaben enthalten:

a. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt;

b. den Hinweis, dass das Produkt nicht für den Gebrauch durch Minderjährige und Nichtraucher empfohlen wird;

c. Kontraindikationen;

d. Warnungen für Risikogruppen;

e. mögliche schädliche Auswirkungen;

f. Suchtpotenzial und Toxizität;

g. Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs.

2 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Produktinformation.

Neun Kantone53, GDK, die SP und Gesundheitsorganisationen54 verlangen, dass der Artikel auch für

nikotinfreie E-Zigaretten gilt.

Die Kantone OW, SG, TG und ZH, sowie LdU/VKCS verlangen, dass eine Liste der Inhaltsstoffe der Produktinformation beigelegt wird.

Der Kanton AG verlangt, dass bei E-Zigaretten ein Statement figuriert, das vom Gebrauch abrät.

HV verlangt, dass Tabakprodukten eine Liste aller Zusatzstoffe beizufügen ist inkl. Hinweisen zu weniger schädlichen Produkten.

Handel CH, SGV/AWMP, SWICIG verlangen, dass nur Geräteverpackungen diese Sicherheitsangaben enthalten müssen.

VIiviswiss und Privatpersonen verlangen, dass dies nicht für Geräte von E-Zigaretten anzuwenden ist.

CVCI verlangt, dass erhitzte Tabakprodukte keine Packungsbeilage enthalten müssen.

Die E-Zigarettenbranche55 verlangt unter Absatz 1 Buchstabe b den Hinweis betr. Kinder und Nichtrauchende konkret festzulegen und kritisiert, dass die Angaben zur Verwechslung mit Arzneimitteln führen.

50die SP und Gesundheitsorganisationen AI DFI, AT und ähnliche, CIPRET-GE, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-JU, CIPRET-VS, OxyS, LPF.

51AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, NW, VS

52AI DFI, AT und ähnliche, CIPRET-GE, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-JU, CIPRET-VS, OxyS, LPF.

53AI, AR, BL, BS, GE, GR, FR, NW, VS

54AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, OxyS, LPF

55City-Vp, ZODIAK und ähnliche

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