Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Absatz 1

Fünf Kantone (AI, FR, GE, VS, ZG) und Gesundheitsorganisationen59 bedauern, dass es kein Verbot der Werbung an Parties usw. gibt, und sie fordern ein Verbot des Sponsorings. Kanton ZG fordert noch ein Verbot der Verkaufsförderung. Die gleichen Kantone und Gesundheitsorganisationen60 erwarten, dass die geschilderten Verbote auf Tabak-Marken und –Leistungen (Brand-stretching) ausgedehnt werden.

Drei Kantone (FR, GE, VS) und CIPRET-VS wollen unter Buchstaben d und e «hauptsächlich» streichen.

Absatz 2

Die SVP sowie Wirtschaftsorganisationen61 wollen den ganzen Absatz streichen.

Der Kanton NE fordert, dass dieser Absatz nur für Rauchprodukte gelten soll.

Die Parteien FDP und UDC Vaud, sowie Wirtschaftsorganisationen62 fordern, Buchstaben a und b zu streichen. CVCI und Viviswiss wollen ihrerseits die Buchstaben a und c streichen. SWICIG will Buchstabe a streichen und unter Buchstabe c die technischen Aspekte in der Umsetzung beim Detailhandel zu beachten.

TanKio Ver.1 wollen Buchstabe c streichen, während CVCI und Viviswiss eine Ausnahme machen will für Verkaufsstellen, die mehrheitlich Tabakprodukte verkaufen.

Die Kantone FR, GE und VS sowie CIPRET-VS wollen, dass die Bestimmungen unter Buchstabe c verstärkt werden, während für die Kantone JU und NE die Einschränkungen nur für jene Verkaufsstellen gelten sollen, bei denen Jugendliche Zugang haben.

CVCI findet, das Verbot von Internetwerbung soll nur für gerauchte Produkte gelten.

CFEJ und DOJ bemerken, dass ein Verbot des Ausstellens unter 1,2 m reine Kosmetik sei.

Absatz 3

Privatpersonen wollen, dass dieser Absatz für E-Zigaretten nicht gilt.

Art. 18 Warnhinweis bei Werbung

Art. 18

1 Werbung für Tabakprodukte und für nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, muss mit einem Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 13 versehen sein.

2 Der Bundesrat regelt Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises.

Die UDC Vaud und Wirtschaftsorganisationen63 verlangen die Streichung dieses Artikels. Die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS erachten den ersten Absatz als unklar und kompliziert.

Der Kanton VD und BAT sind grundsätzlich einverstanden, verlangen aber, dass Grösse und Platzierung des Hinweises im Gesetz definiert werden.

ITAG, VSP und VSZ verlangen eine Ausnahme für Zigarren und Pfeifentabak, während die E-

Zigarettenbranche64 eine Ausnahme für nikotinfreie Zigaretten fordern. Viviswiss und Private wollen eine Ausnahme für alle E-Zigaretten.

Für Tabakprodukte fordert HV, dass ein Hinweis zur Förderung von E-Zigaretten eingeführt wird.

59AI DFI, AT und ähnliche, CFEJ, CIPRET-GE, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-VS, DOJ, GREA, LPF, OxyS, SWIOLY

60CIPRET-GE, GREA - ZRF, LLZCH, LLSO, AT und ähnliche

61ASW, ITAG, COOP, ES, Fontem, Handel CH, IG DH, IHZ, IGEM, JTI, KochGsell, KS, Photomed, Promarca, happy-smoke, SGV/AWMP, SMPA, SWA, Tankio Ver. 2, Volg, VSP, VST, VSZ, VSM, ZHK

62SWICIG, VSGZ CityVp, Red Vape, ZODIAK und ähnliche

63ASW, AWMP, Handel CH, ES, IGEM, JTI, KS, PHOTOMED, PMSA, Promarca, SGV, SWA, SWICIG, VST

64City-Vp, ZODIAK und ähnliche

- 22 -