Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 19 Weitergehende Beschränkungen der Kantone

Art. 19

Die Kantone können strengere Vorschriften betreffend die Werbung für Tabakprodukte sowie nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten erlassen.

Dieser Artikel soll gemäss den Kantonen OW, SG und TG, den Parteien SVP und UDC Vaud, den LdU, dem VKCS sowie Wirtschaftsorganisationen65, CIPRET-VD und OxyS gestrichen werden.

Kapitel 5 Abgabe an Minderjährige und Testkäufe Art. 20 Abgabe an Minderjährige

Art. 20

1 Die Abgabe von Tabakprodukten und von nikotinhaltigen oder nikotinfreien elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.

2 In der Verkaufsstelle muss sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden.

3 Tabakprodukte und nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.

Die Kantone GL und SZ fordern, dass das Mindestalter auf 16 Jahre festgelegt wird, während für fPV das Alter von den Kantonen zu bestimmen sei. Der Kanton LU schlägt vor im Gesetzestext zu ergänzen: «Jugendliche unter 18 Jahren».

Wirtschaftsorganisationen66 fordern, dass die nikotinfreien E-Zigaretten von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

Für HV soll das Mindestalter für den Erwerb von E-Zigaretten auf 16 Jahre gesetzt werden, und Zigarettenautomaten sollten dazu verpflichtet werden, auch E-Zigaretten anzubieten.

Der Kanton VD möchte die Weitergabe von Tabakprodukten auch im Familien- und Freundeskreis unter Strafe stellen.

Die Kantone AG und ZH bemängeln, dass in den Erläuterungen die Abgabe im Familien- und Freundeskreis nicht unter Strafe gestellt ist, was nicht aus dem Gesetzestext hervorgeht..

Die Kantone FR, OW, SG, UR, die SP und Gesundheitsorganisationen67 fordern, dass die Abgabe via Automaten grundsätzlich verboten wird.

Die SVP, wie auch SWICIG und VST sind der Meinung, die Automaten müssten zwingend über ein Altersverifikationssystem verfügen. Fontem findet auch, dass für Einzelhändler, inkl. Online-Händler, ein solches System Pflicht sein müsste.

Die Kantone FR, OW und UR, sowie Gesundheitsorganisationen68 wollen eine Lizenz für den Handel einführen.

Die SVP so wie auch SWICIG und VST schlagen vor, die Formulierung anzupassen: Es müssen geeignete Kontrollmassnahmen bestehen, die den Erwerb durch Jugendliche verunmöglichen.

DOJ hinterfragt die Nützlichkeit und fordert vom BAG, eine Studie zu führen.

Art. 21 Testkäufe

Art. 21

1 Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten und von nikotinhaltigen oder nikotinfreien elektronischen Zigaretten Testkäufe durchführen oder anordnen.

65ASW, City-Vp, COOP, ES, Handel CH, IG DH, KochGsell, KS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, IGEM, IHZ, Promarca, SGV/AWMP, SMPA, SWA, SWICIG, TanKio Vers. 2, VKCS, Volg, VST

66City-Vp, ZODIAK und ähnliche

67AI DFI, CIPRET-GE, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, GREA, KAeG SG, LPF, OxyS, , AT und ähnliche.

Ausnahmen siehe Spalte R –

68AI DFI, CIPRET-GE, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, LPF

- 23 -