Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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Absatz 2.
Der Kanton OW, SG, TG und LdU und VKCS verlangen, dass der Bundesrat weitere Angaben verlangen kann.
Kapitel 4 Werbung Art. 17 Einschränkungen der Werbung
Art. 17
1 Werbung für Tabakprodukte und für nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist untersagt, wenn sie sich speziell an Minderjährige richtet. Verboten ist insbesondere die Werbung:
a. auf Schulmaterial;
b. auf Spielzeug;
c. mit Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden;
d. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind;
e. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.
2 Sie ist ebenfalls verboten:
a. in kostenlosen Zeitungen, Zeitschriften und andern Publikationen, die für Minderjährige zugänglich sind;
b. im Internet, ausgenommen auf:
1. kostenpflichtigen Internetseiten, die sich nicht speziell an Minderjährige richten,
2. Internetseiten, die nur für Erwachsene zugänglich sind;
c. in Verkaufsstellen, wenn sich die Werbung:
1. direkt neben Bonbons, Kaugummis und Süssigkeiten befindet;
2. in einer Höhe von weniger als 1,20 m befindet.
3 Werbung für Tabakprodukte und für nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, in Radio und Fernsehen ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen verboten.
Obwohl der Auftrag vom Parlament klar ist, bedauern die Kantone FR, SG, VS und UR, die Parteien EVP, GPS und SP, sowie Gesundheitsorganisationen56, dass es kein totales Verbot von Werbung, Sponsoring und Promotion gibt.
HV verlangt ein totales Verbot der Werbung für Rauchprodukte, hingegen sollte die Werbung für E-Zigaretten erlaubt und mit Beiträgen aus der Tabakbesteuerung sogar gefördert werden.
Kanton TG und MMS möchten die Werbeeinschränkungen aus dem ersten Entwurf des TabPG behalten, während BEKAG und VLSS ein Verbot im öffentlichen Raum fordern. Gemäss KHM soll das Verbot auf Plakate, Print und Kino ausgedehnt werden.
Der Kanton BS und KAeG SG fordern ein Verbot von Plakatwerbung. Der Kanton SG, GREA und DOJ wollen ein Verbot von Rabatten. Der Kanton AI verlangt ein Verbot der Verkaufsförderungsmassnahmen (Rabatte). Dazu fordert GREA eine starke Einschränkung von Werbung und Sponsoring, assortiert an eine Meldepflicht für die restlichen Werbeausgaben.
GFCH fordert ein freiwilliger Verzicht auf Sponsoring, wobei Steuergelder den finanziellen Verlust ausgleichen soll.
Gemäss Wirtschaftsorganisationen57 gibt es im Entwurf zu viele Verbote – dies entspricht nicht dem Auftrag des Parlamentes.
Die FDP sowie Wirtschaftsorganisationen58 erwarten, dass es für alternative Produkte eine bessere Differenzierung der Einschränkungen gibt.
56AT und ähnliche, CFEJ, CFEG, CIPRET-GE, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-JU, CIPRET-VS, mfe, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, SBK, SMWS, SSPH+ und ähnliche, SWIOLY
57PMSA, SM und ZODIAK und ähnliche
58ASW, fPv, GMT, GS, IGEM, IHZ, KochGsell, PMSA, SOTA, VSP, WIRRN, ZHK
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