Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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Für die Kantone OW, SG und TG, LdU/VKCS ist dieser Artikel zu allgemein formuliert.

Der Kanton VD verlangt, dass sich der Bundesrat beim Verordnungsrecht auf technische Aspekte be-

schränkt und nicht internationales Recht auf Verordnungsstufe übernimmt.

HV verlangt die Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich der Schadensminderung verschrieben haben.

Handel CH verlangt, dass sich die Zusammenarbeit auf rein technische Aspekte beschränkt.

Die SVP, SGV/AWMP und SWICIG verlangen diesen Artikel zu streichen.

Für GS, GMT, PHOTOMED hat das Gesetz zu viele Delegationsnormen.

Art. 33 Kantone

Art. 33

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

2 Sie führen die Laboranalysen durch, die ihnen der Bund nach Artikel 28 Absatz 3 übertragen hat, und treffen diesbezüglich den abschliessenden Entscheid.

3 Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.

4 Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.

5 Sie koordinieren den Vollzug untereinander.

Die Kantone AR, BE, BL, GR, TG und die GDK, sind mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan-

tonen einverstanden.

Sechs Kantone77 und die GDK begrüssen die bewährte Kompetenzzuteilung.

Die Kantone SG und ZH schlagen vor Artikel 33 Absatz 2 zu streichen oder so zu formulieren, dass

nur die für eine Untersuchung akkreditierten Labors diese auch durchführen müssen.

Die Kantone OW, SG und TG, LdU, VKCS wünscht Absatz 2 zu streichen, da die Analysekapazität in den Kantonen nicht bestehe. Die Bund soll Referenzlaboratorien für gewisse Untersuchungen schaffen und die Leistungen abgelten.

Die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS wünschen Absatz 5 zu streichen, da die Koordination gemäss Artikel 29, Absatz 2 Sache des Bundes ist und die Kantone auch gemäss Lebensmittelgesetz nicht zur Koordination verpflichtet sind.

Die Kantone AR, BL, GR und die GDK wünschen, dass Vollzugsmassnahmen und die Koordination des Vollzugs unter Einbezug der Kantone mit Unterstützung durch den Bund erfolgt.

CIPRET-GE wünscht in einem neuen Absatz einen Verweis auf die durchzuführenden Testkäufe. AI DFI wünscht einen Verweis auf Artikel 19.

Art. 34 Information der Öffentlichkeit

Art. 34

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit über bekannte oder vermutete Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten.

2 Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:

a. ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;

b. gesundheitsschädigende Zutaten nach Artikel 5, die bei einem auf dem Markt bereitgestellten Tabakprodukt oder einer auf dem Markt bereitgestellten nikotinhaltigen elektronischen Zigarette festgestellt werden,

c. das empfohlene Verhalten gegenüber diesem Produkt.

3 Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Tabakprodukten oder nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und der Prävention der durch den Konsum dieser Produkte verursachten Krankheiten.

Die Kantone NW und SG begrüssen die Information durch Bund und Kantone zu den Gesundheitsrisiken. Kantonale Stellen sind angemessen einzubeziehen.

77AR, BL, BS, GL, GR, TG

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