Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Tabakprodukte oder die Tabakwerbung in 39 % der besuchten Verkaufsstellen neben Bonbons oder Süssigkeiten platziert waren.31

Die derzeitige Selbstregulierung der Schweizer Zigarettenhersteller hat nur eine begrenzte Wirkung. Trotz der bestehenden Vereinbarung kann es sein, dass ein einziges Tabakinserat in einer der landesweit verbreiteten Gratiszeitungen (meistens auf den People-Seiten) von 170 000 Leserinnen und Lesern im Alter von 14– 18 Jahren gesehen wird. Daher besteht auch bei diesem Vertriebskanal Handlungsbedarf.

Das zweite Problem in materieller Hinsicht besteht darin, dass die bisherige Regelung den neusten technologischen Entwicklungen und insbesondere den Alternativprodukten nicht Rechnung trägt. Alternativprodukte sind bisher in der Schweiz entweder verboten (nikotinhaltige E-Zigaretten) oder, wenn sie legalisiert sind, keiner differenzierten Regelung unterstellt (neuartige Tabakprodukte zum Erhitzen). Die Anerkennung dieser Alternativprodukte und die Erarbeitung spezifischer Vorschriften könnten Raucherinnen und Raucher herkömmlicher Zigaretten dazu bewegen, auf ein weniger schädliches Produkt umzusteigen.

1.2 Parlamentarische Debatten zum ersten Entwurf

Eine erste Botschaft zum Bundesgesetz über Tabakprodukte (TabPG)32 wurde dem Parlament am 11. November 2015 (15.075) überwiesen. Am 21. April 2016 stellte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) einen Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat. Nach den Beratungen vom 9. und 14. Juni 2016 folgte der Ständerat dem Rückweisungsantrag; seines Erachtens sollte die Tabakwerbung nicht weiter eingeschränkt werden.33 Am 8. Dezember 2016 folgte der Nationalrat dem Ständerat und stimmte dem Rückweisungsantrag mit 101 zu 75 Stimmen bei 14 Enthaltungen zu.34 Die Vorlage ging der Mehrheit zu weit. Der Bundesrat wurde beauftragt, einen neuen Vorentwurf zu erarbeiten.

Der vorliegende Vorentwurf ist somit der zweite Entwurf des Tabakproduktegesetzes. Er trägt dem Rückweisungsantrag des Parlaments Rechnung, welcher den Bundesrat beauftragt, den Kinder- und Jugendschutz insbesondere mit dem Mindestalter 18 für den Kauf von Tabakprodukten und dem Verbot von speziell an Minderjährige gerichteter Werbung zu stärken, auf die vorgeschlagenen Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings zu verzichten und die wichtigsten Punkte der Tabakverordnung in das Gesetz zu überführen. Schliesslich sollen mit dem Gesetz Alternativprodukte wie E-Zigaretten, Tabakprodukte zum Erhitzen und Snus differenziert geregelt werden.

31 Canevascini M. (2014), Publicité et promotion des produits du tabac dans les points de vente. Résumé des résultats, CIPRET-Vaud, Lausanne.

32 BBl 2015 9379

33 AB 2016 S. 437–442 und AB 2016 S. 485–490

34 AB 2016 N 2098–2105