Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

Der GDK und den Kantonen GL, NW, OW, BS, SO, AI, LU, VS, BE, FR und ZH ist es wichtig, dass der Ausbildungsplan und die Prüfungsbestimmungen laufend den technischen und wissenschaftlichen Fortschritten angepasst werden.

Im Hinblick auf Interessenskonflikte und Konkurrenz in der Trägerschaft, bezüglich Ausbildungs- und Prüfstellenlizenz, erachtet der SFK es für ausserordentlich wichtig, dass man sich in der Trägerschaft auf gemeinsame Kriterien einigt. Der Vorschlag vom SFK ist, dass die Trägerschaft Vorschläge und Alternativen erarbeitet, jedoch das BAG in letzter Instanz die Prüfungsstellen benennt und die Ausbildungsstellen zulässt.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Keine

5.2.6 Artikel 10 Ausbildungs- und Prüfungsstellen

Art. 10 Ausbildungs- und Prüfungsstellen

Die Ausbildungs- und Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

a. Durchführen der Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplans;

b. Durchführen der Prüfungen im Rahmen der Prüfungsbestimmungen;

c. Bezeichnung von Prüfungsexpertinnen und -experten;

d. Ausstellen des Sachkundenachweises nach Artikel 6;

e. Melden der ausgestellten Sachkundenachweise an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit folgendem Inhalt:

1. Name und Vorname,

2. Geburtsdatum,

3. zulässige Behandlungen.

Der GDK und den Kantonen GL, NW, OW, BS, SO, AI, LU, VS, BE, ZH und FR ist es unklar, welche Qualifikation eine Prüfungsexpertin bzw. ein Prüfungsexperte nach Art. 10 Bst. c erfüllen muss und durch wen diese überprüft werden. Eine entsprechende Präzisierung sei vorzunehmen. Zudem bedeutet ein themenspezifischer und modular aufgebauter Sachkundenachweis für die Kantone einen zusätzlichen Vollzugsaufwand. Im Weiteren begrüssen diese Vernehmlassungsteilnehmenden, dass die Prüfungsstellen dem BAG die ausgestellten Sachkundenachweise melden müssen. Folglich können die Angaben zu den ausgestellten Sachkundenachweise den Kantonen für einen effizienten Vollzug weitergeleitet werden.

Der Kanton VD fordert, dass der Bund ein nationales Kosmetik-Register erstellt, um den Vollzug von Artikel 10 zu vereinfachen. Wichtig erscheint auch, dass nicht nur die zulässige Behandlung gemeldet werden soll, sondern auch die zulässige Technologie.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Keine