Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Der Kanton ZH fordert, dass in den Erläuterungen klargestellt werden soll, dass es sich bei «direkt unterwiesenem Praxispersonal» um von einer Ärztin oder einem Arzt angestelltes Personal handeln muss. Dritte, die z.B. Räumlichkeiten in einer Arztpraxis mieten, sind damit nicht erfasst. Schliesslich soll in den Erläuterungen ausgeführt werden, ab welcher Impulsdauer von einem «langgepulsten Nd:Yag Laser» gesprochen werden kann.

5.2.4 Artikel 8 Verwendungsverbot

Art. 8 Verwendungsverbot

Verboten ist die Entfernung von:

a. Tätowierungen und Permanent-Make-up mittels hochenergetisch gepulster nichtkohärenter Lichtquellen (IPL);

b. Melanozytennävi mittels Laser oder IPL.

Die FMH, die SGDV, die SGML und Aspil, SwissClinitech sagen, dass melanozytäre Läsionen (Naevus) von einem Hautarzt in Anwendung eines ablativen Lasers entfernt werden können, jedoch muss in jedem Fall eine histologische Untersuchung erfolgen. Anderweitig nicht melanozytäre Läsionen sind durch einen spezifischen ausgebildeten Arzt mittels Laser oder IPL zu behandeln.

SwissClinitech findet zudem, dass die Entfernung von Tattoos durch IPL nicht verboten werden sollte, sondern dass dieses Wissen in die Ausbildung integriert werden muss.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Keine

5.2.5 Artikel 9 Trägerschaft für den Sachkundenachweis

Art. 9 Trägerschaft für den Sachkundenachweis

1 Die fachlich involvierten Berufsverbände sind gemeinsam für die Organisation der Prüfungen zur Erbringung des Sachkundenachweises nach Artikel 6 zuständig und bilden eine Trägerschaft.

2 Die Trägerschaft erarbeitet:

a. einen Ausbildungsplan, welcher den Aufbau der Ausbildung, die Aufteilung von theoretischer und praktischer Ausbildung und die Unterlagen zur Umsetzung der Ausbildung festlegt;

b. die Prüfungsbestimmungen, welche die Zulassung, die Organisation und die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen regeln.

3 Sie hat zudem folgende Aufgaben:

a. Bezeichnung der Ausbildungs- und Prüfungsstellen;

b. Koordination der Ausbildungen und Prüfungen;

c. Sicherstellen eines ausreichenden Ausbildungs- und Prüfungsniveaus;

d. Führen einer Prüfungsstatistik.