Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

5.4.2 Artikel 18 Pflichten der Veranstalterin oder des Veranstalters

Art. 18 Pflichten der Veranstalterin oder des Veranstalters

1 Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel von grösser als 93 dB(A) müssen dem kantonalen Vollzugsorgan spätestens 14 Tage vor Beginn nach Anhang 4 Ziffer 1 schriftlich gemeldet werden.

2 Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall durchführt:

a. darf den maximalen Schallpegel von 125 dB(A) zu keinem Zeitpunkt überschreiten;

b. darf den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten;

c. muss bei einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 einhalten;

d. muss bei einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A):

1. bei einer Beschallungsdauer von maximal drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.1 einhalten,

2. bei einer Beschallungsdauer von mehr als drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.2 einhalten.

3 Umfasst eine Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall mehrere Teilveranstaltungen, deren mittlerer Schallpegel insgesamt grösser als 93 dB(A) ist, so sind die strengsten anwendbaren Anforderungen nach Absatz 2 für alle Teilveranstaltungen zu beachten.

4 Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärktem Schall und einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss sowohl in Gebäuden als auch bei stationären Bühnen im Freien die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.

5 Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.

Absatz 1

Der Kanton AI steht, aus bisherigen Erfahrungen mit der SLV, die Ausweitung der Meldepflicht auf unverstärkten Schall kritisch gegenüber.

Der Kanton ZH und der SSV schlagen vor, dass die Meldung auch die Angaben zu einer während der Veranstaltung zur Verfügung stehenden Kontaktperson enthalten soll.

PETZI, Landolt Lasertechnik, ZHK, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV sprechen sich für eine Meldepflicht für Veranstaltungen erst ab einem mittleren Schalldruckpegel von größer als 96dB(A) aus. Die ZHK, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV, SVTB fordern, dass Veranstaltungen mit nicht elektroakustisch verstärktem Schall erst ab einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) gemeldet werden sollen.

Absatz 2

Anhang 4 Ziffer 2.2 (Information des Publikums)

Laut SSV wir besonders bei Veranstaltungen zwischen 93 und 96 dB den Informationsplakaten keine grosse Beachtung geschenkt, resp. diese sind zu klein. Ev. könnte hier eine Mindestschriftgrösse vorgegeben werden, damit die Schallplakate auch in einer Distanz von 5 m gelesen werden können.

Der Kanton ZH möchte die Präzisierung «im Eingangsbereich» weglassen, damit in der Vollzugshilfe die konkreten Aufhängeorte der Plakate definiert werden können.

Anhang 4 Ziffer 2.5 (Aufzeichnungspflicht)