Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

kann. Der SSV hält es grundsätzlich als vertretbar, dass aufgrund fehlender Raumhöhe in kleineren Veranstaltungslokalen Lasershows ohne Publikumsbestrahlung nicht mehr stattfinden könnten.

Die SRG SSR weist darauf hin, dass die Möglichkeit von Zwischenböden aus Glas in der Definition nicht berücksichtigt ist (Artikel 11 Buchstabe b).

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Keine

5.3.2 Artikel 12 Sachkunde

Art. 12 Sachkunde

Veranstaltungen mit Laserstrahlung, bei denen Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 nach der Norm SN EN 60825-1:20143, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen", verwendet werden, dürfen nur von Veranstalterinnen und Veranstaltern durchgeführt werden, die dafür eine sachkundige Person nach Artikel 16 einsetzen.

PETZI erwähnt, dass ausländische Tournee-Produktionen vielfach eigenes Fachpersonal, welche über die nötige Sachkunde für die Bedienung der Lasergeräte verfügen, dabeihaben. PETZI schlägt deshalb vor, dass internationale Produktionen / Tourneen ausgenommen werden sollen und dass dafür eine neue Ziffer 12 a eingefügt wird:

«Ausgenommen sind internationale Tourneen/Produktionen, da davon ausgegangen werden kann,

dass die mitreisende ausländische Fachperson über die nötige Sachkunde verfügt.»

Des Weiteren möchte PETZI eine neue Ziffer 12 b:

«Laseranlagen, welche durch eine sachkundige Person installiert und justiert worden sind, können auch durch eine eingewiesene Person, stellvertretend, bedient werden.»

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Keine

5.3.3 Artikel 13 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

Art. 13 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

Für eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich muss die sachkundige Person:

a. die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;

b. dem BAG über dessen Meldeportal die Durchführung der Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.

Siehe Kommentare zur 14-tägigen Meldefrist unter den allgemeinen Stellungnahmen.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

3 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.