Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

2 Der Sachkundenachweis wird mit einer Prüfung erbracht.

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Stellungnahmen zu Erläuterungen

Keine

5.4 4. Abschnitt: Veranstaltungen mit Schall

Der Kanton ZH wünscht Regelungen entsprechend der Besucherzahl der Veranstaltung und eine Meldefrist von 30 Tagen. Dem Kanton ZG ist die Vorlage zu schwer lesbar. Drei Kantone (GE, TG, VS) begrüssen insbesondere die Aufzeichnungspflicht ab 93 dB. Der Kanton TG möchte aber Veranstaltungen mit unverstärktem und elektroakustisch verstärktem Schall gleichbehandelt haben.

Der Kanton OW begrüsst die Definition von klaren Schallpegelgrenzwerten. Der Kanton VD fordert als vorbeugende Massnahme, dass der Veranstalter verpflichtet wird, den Lärmpegel in dB(A) und mit Angaben zu den gefährdeten Grenzwerten anzuzeigen.

Der Kanton NW spricht sich gegen eine Unterscheidung der Kategorien 96-100 dB unter und über 3 Stunden aus.

144 Einheitliche Stellungnahmen zur SLV und PETZI: Mit der heutigen Schall- und Laserverordnung liegt eine erfolgreich eingeführte, allgemein akzeptierte und technisch gut umsetzbare Verordnung vor. Die Integration der bestehenden Verordnung in die V-NISSG erscheint uns sinnvoll und wird nicht angezweifelt.

PETZI erachtet die aufgelisteten Mehrkosten der Regelung (Erläuterungsbericht) als irreführend und falsch. Zudem erachten sie die Verschärfung der Regelungen als staatliche Bevormundung, Standortnachteil und Arbeitsplatzgefährdung. Audiosam, Landolt Lasertechnik haben Vorbehalte gegenüber gewissen Verschärfungen. Der SBV spricht sich für eine unveränderte Übernahme der SLV in die V-NISSG aus.

FFTon sieht bei der Vorlage noch einen grossen Optimierungsbedarf, die entstehende Kosten sind nicht korrekt dargelegt, sowie der Verweis auf das Verwaltungsstrafrecht sei inakzeptabel. Zudem wäre es wünschenswert gewesen, Experten aus der Tontechniker- und Veranstalterbranche in die Revision miteinzubeziehen. Audiosam findet, dass im Abschnitt «Veranstaltungen mit Schall» ein Abschnitt «Zweck» fehlt. Es sollte stehen, was das Ziel der Verordnung ist. Audiosam bemerkt, dass die Kategorien «93-96 dB» und «96-100 dB unter 3h» die gleichen Anforderungen haben und wundert sich, wieso diese Unterschieden werden.

SGV, AWMP erachten die Herabsetzung der Aufzeichnungspflicht auf Veranstaltungen mit 93 dB als nicht angebracht.

5.4.1 Artikel 17 Mittlerer Schallpegel

Art. 17 Mittlerer Schallpegel

Als mittlerer Schallpegel LAeq1h gilt der A-bewertete und über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).

Der Verband SSV erachtet die 60-minütige Messdauer als nicht zielführend und fordert eine Reduktion zu einem 30 Minuten gemittelten äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).