Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Die Kantone JU, GE, VS, TG, VD und LU befürworten eine Ausweitung der Aufzeichnungspflicht auf Veranstaltungen ab 93 dB(A).
Hingegen sprechen sich die Kantone BS, NW, ZG sowie WVBS, Applied acoustics GmbH, Landolt Lasertechnik, ZHdK, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV, SVTB, ZapAudio, Fachschule für Tontechnik FF Ton, SGA-SSA, SRG SSR, Artos und PETZI gegen die Pflicht zur Aufzeichnung neu bereits ab einem Schallpegel von 93 dB aus. Die Zahl der Betroffenen, die neu der Melde- und Aufzeichnungspflicht unterläge, würde enorm stark zunehmen. Die Aufzeichnungspflicht soll generell ab 96 dB gelten oder wie bisher erst bei solchen Veranstaltungen mit einer Dauer über 3 h.
Die SRG-SSR fordert aus Sicht des Gesundheitsschutzes, dass die Aufzeichnungen mindestens 90 Tage aufbewahrt werden sollen. Der Kanton ZH fordert die Aufbewahrungsdauer der Daten auf ein Jahr zu verlängern.
Cercle Bruit, sowie die Kantone AG, SO, NE, VS, OW, ZH möchten, dass für die Erfüllung der Anforderungen an die Schallpegelaufzeichnung in der Vollzugshilfe ein Musterprotokoll zur Verfügung gestellt wird.
Anhang 4 Ziffer 3.2.2 Bst. c (Passivrauchen / Ausgleichszone)
Der Kanton JU wünscht in der vorliegenden Verordnung keine zusätzlichen Auflagen zum Thema Passivrauchschutz. PETZI ist der Meinung, dass sich die V-NISSG nicht zu einem rauchfreien Teil der Ausgleichszone äussern soll.
Die Kantone NW, SO, TG, VS, ZH, sowie Cercle Bruit fordern klare Anforderungen an die Fläche des rauchfreien Teils der Ausgleichszone mit Prozentangaben. Der Kanton ZH und Cercle Bruit sprechen sich konkret für einen rauchfreien Anteil von mindestens 50% der Ausgleichszone aus.
ZHdK, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV und SVTB verlangen, dass bei der Forderung zum rauchfreien Teil der Ausgleichszone ergänzt wird: «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist».
Berenis, SSPH+ erachten es aus gesundheitlicher Sicht als notwendig, eine quantitative Vorgabe für einen ausreichend grossen rauchfreien Teil bei den Ausgleichszonen anzugeben.
Die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention, Krebsliga Schweiz, Allianz « Gesunde Schweiz », Public Health fordern ein komplettes Rauchverbot für Ausgleichszonen im Inneren von Gebäuden.
PETZI möchte eine Konkretisierung, dass in der Ausgleichszone der mittlere Schallpegel aus elektroakustisch verstärktem Schall 85 dB(A) nicht übersteigen darf.
Absatz 3
Der Kanton BS fürchtet einen Mehraufwand für den Veranstalter, wenn eine Veranstaltung aus mehreren Bühnen besteht und schlägt eine Anpassung vor.
Absatz 4 (Unverstärkter Schall)
Die Kantone LU, JU begrüssen die neuen Anforderungen an Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall. Eine generelle Meldepflicht solcher Veranstaltungen ab 93 dB(A) lehnt der Kanton LU jedoch ab.
Die Fachschule für Tontechnik FF Ton versteht den Bedarf, auch Publikum vor unverstärktem Schall zu schützen, hält aber die Pflichten ab 93 dB(A) für nicht praktikabel.
Die Kantone OW, AI, sowie Applied acoustics GmbH und SGA-SSA stehen den neuen Reglungen zu unverstärktem Schall kritisch gegenüber. PETZI fordert sogar die Streichung der entsprechenden Ziffer 4.