Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

ZHK, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV und SVTB sprechen sich dafür aus, dass bei Veranstaltungen ohne verstärkten Schall erst ab 96 dB die Informationspflicht und die Abgabe von gratis Gehörschützen gelten soll.

Absatz 5

Der Kanton ZG fordert eine Schallpegelüberwachung bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, wo der mittlere Schallpegel von 93 d(A) nicht überschritten werden darf. Ohne

Schallpegelüberwachung kann er unter Umständen nicht feststellen, wie hoch ein Schallpegel wirklich ist.

Der Kanton VD schlägt vor, den Art. 18 Abs. 5 wie folgt umzuformulieren: "Veranstaltungen für Kinder und/oder Jugendliche unter 18 Jahren dürfen den durchschnittlichen Lärmpegel von 85 dB(A) nicht überschreiten.

5.4.3 Artikel 19 Ermittlung der Schallpegel und Kontrollmessungen durch Kantone

Art. 19 Ermittlung der Schallpegel und Kontrollmessungen durch Kantone

1 Die Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Schallpegel richten sich nach Anhang 4 Ziffer 5.

2 Das kantonale Vollzugsorgan kann eine Schallmessung beenden, sobald es rechnerisch nachweisen kann, dass der Grenzwert für den mittleren Schallpegel in jedem Fall überschritten wird.

Absatz 1 Anhang 5 Ziffer 5.1 (Mess- und Ermittlungsort)

PETZI fordert diverse Anpassungen und Präzisierungen zur Definition «Ermittlungsort», sowie die Einführung eines Toleranzwertes von 1.5 dB bei Kontrollmessungen. Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mess- und dem Ermittlungsort wird vor Veranstaltungsbeginn definiert. Allfällige Änderungen, wie durch Publikum oder direkt Schall ab der Bühne, während der Veranstaltung sollen keinen Einfluss auf die Pegeldifferenz haben.

Bei der Bestimmung der Schallpegeldifferenz gemäss 5.1.3 a wünscht sich der Kanton ZH eine Definition der genannten «gleichwertigen Methode» in der Vollzugshilfe. Zudem sollten diese Angaben einheitlich mit einem Formular erhoben werden, das Bestandteil der Vollzugshilfe Schall ist.

Absatz 1 Anhang 5 Ziffer 5.2 (Messmittel)

Die Kantone BE, NE, NW, SO, VS, ZG, ZH, Cercle Bruit, Applied acoustics GmbH, ZapAudio sehen den finanziellen Aufwand für geeichte Messgeräte bei den Veranstaltern zu gross, die Anforderungen seien auf Klasse II und allenfalls auf die Vorgabe zur Kalibration zu beschränken. Der Kanton JU schlägt einen schriftlichen Nachweis vom Veranstalter vor, dass seine Geräte kalibriert sind.

Wick Audio, Different Productions, spltec, SonicDesign erachten eine Eichung der Messgeräte als nicht notwendig und zu teuer, eine Kalibrierung vor dem Einsatz würde aus ihrer Sicht reichen.

PETZI, ZHK, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV, SGA-SSA, SVTB, Gaskessel sprechen sich gegen eine Eichpflicht für die Messgeräte der Veranstalter aus. Diese sei teuer und die Mehrheit der aktuell verwendeten Geräte der Klasse 2 sind nicht zugelassen und somit nicht eichbar. Auch eine Kalibrierung sei nicht immer umsetzbar.

Die Fachschule für Tontechnik FF Ton weist darauf hin, dass von einer etwaigen Eichpflicht gänzlich Abstand genommen werden muss und auch eine Kalibrierung in der Praxis nicht umsetzbar ist. Sie empfiehlt zudem einen Toleranzwert von 2 dB.

Landolt Lasertechnik, ZHdK, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV und SVTB fordern bei den Messungen der Vollzugsbehörden eine Toleranz von 1.7 dB.