Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

5.3 3. Abschnitt: Veranstaltungen mit Laserstrahlung

6 Kantone (JU, LU, NE, UR, VD, VS) und Landolt Lasertechnik begrüssen, dass das BAG den Vollzug von Veranstaltungen mit Laserstrahlung übernimmt und die alleinige Anlaufstelle sein wird. CP möchte hingegen eine Rückdelegation des Vollzugs an die Kantone.

2 Kantone (AI, UR) und PETZI erachten die Einführung eines nationalen Meldeportals für Veranstaltungen mit Laserstrahlung als sinnvoll. PETZI empfindet die vorgesehenen Anpassungen in der Meldepflicht und des benötigten Schweizer Sachkundenachweises aber als Einschränkung der künstlerischen Freiheiten.

Landolt Lasertechnik, PETZI und die SRG SSR erachten eine Meldefrist von 14 Tagen vor Veranstaltung im Normalfall als gut realisierbar, schlagen aber eine Expressmeldung für ausserordentliche Aufträge oder Änderungen vor. Der Kanton Jura hält die Meldefrist von 14 Tagen für zu kurz falls die Kantone die Meldungen überprüfen sollten und eine Koordination unter den Behörden nötig sei und schlägt deshalb vor, dass die Frist auf 30 Tage vor Veranstaltung erhöht wird. PETZI und Landolt Lasertechnik weisen darauf hin, dass die neuen Meldevorschriften viel aufwendiger sind als die bisherigen Bestimmungen in der SLV und befürchten, dass deshalb weniger gemeldet werden könnte. PETZI, Landolt Lasertechnik und SRG SSR wünschen sich ein vereinfachtes Meldeverfahren welches den Anreiz schafft, sich an die gegebenen Vorschriften zu halten und schlagen vor, in der V-NISSG im Anhang 3 Ziffer 2.3.2 die Punkte b, f, g, h, i, j und n zu streichen. Die SGV und AWMP bemängeln die Meldefrist von 14 Tagen und schlagen eine formlose Meldung auf lokaler Ebene bis spätestens drei Tage vor der Veranstaltung vor.

2 Kantone (AI, NE), die SPS, Artos und Landolt Lasertechnik begrüssen, dass eine Ausbildung zum Sachkundigen erlangt werden muss um Laser installieren und bedienen zu dürfen. Landolt Lasertechnik und SRG SSR lehnen die Unterteilung der Sachkunde in ‘Veranstaltungen ohne Strahlung im Publikumsbereich’ und ‘Veranstaltungen mit Strahlung im Publikumsbereich’ ab und schlagen stattdessen eine Unterscheidung in einen ‘Kurs Basic zum Operateur’ und einen ‘Kurs Expert zum Installateur’ vor. Der Kurs Basic zum Operateur soll ein 1-2 tägiger Theoriekurs sein gemäss den Anforderungen der V-NISSG Anhang 3 Ziffer 3. Der Kurs Expert zum Installateur soll 2-3 Tage dauern und zusätzlich zum Theorieteil einen Praktischen Teil gemäss den Anforderungen der V-NISSG Anhang 3 Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 beinhalten. Diese zwei Rollen müssen klar definiert und die Verantwortlichkeiten und Pflichten genau dargestellt werden.

2 Kantone (VD & VS) empfehlen, Veranstaltungen mit Publikumsbestrahlung komplett zu verbieten.

PETZI und Landolt Lasertechnik betonen, dass bei der Meldung keine zusätzlichen Kosten für veranstaltende oder sachkundige Personen entstehen dürfen, da sonst die Gefahr besteht, dass viele Veranstalter keine Meldung erstatten. Artos befürchtet, dass Zusatzkosten durch den Erwerb des Sachkundenachweises entstehen und verlangt, dass darauf geachtet wird, dass anfallende Gebühren und generelle Zusatzkosten soweit wie möglich unterdrückt werden.

5.3.1 Artikel 11 Begriffe

Art. 11 Begriffe

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:

a. Veranstaltung mit Laserstrahlung: Lasershow, holografische Projektion oder astronomische Vorführung;

b. Publikumsbereich: Der Raum bis 3 Meter oberhalb und 2,5 Meter seitlich der Bodenfläche, auf der sich das Publikum aufhalten kann.

Der SSV schlägt vor, dass die Definition des Publikumsbereichs für Veranstaltungen mit Laserstrahlung überprüft wird (Artikel 11 Buchstabe b). Der SSV erachtet die Begrenzung des Raums auf 3 Meter oberhalb der Bodenfläche, auf der sich das Publikum aufhalten kann, als zu eng, da eine Person, die auf der Schulter einer anderen grossen Person sitzt, in den Bereich der Laserstrahlen gelangen