Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Stellungnahmen zu Erläuterungen
ZHK, Rekorder Adam, Einheitliche Stellungnahmen zur SLV, Audiosam: Der Bericht suggeriert, dass durch die Integration der bestehenden SLV in die NISSG keine grossen Mehrkosten anfallen. Einzig die neue Auflage für Veranstaltungen mit unverstärktem Schall über 93 dB(A) zur Abgabe von Gehörschützen würde laut Bericht zu geringen Mehrkosten führen. Mit den angepassten Bestimmungen in mehreren Punkten wäre aber für alle Betriebe schweizweit mit relevanten Kostensteigerungen von bis zu mehreren Tausend Franken zu rechnen.
5.5 5. Abschnitt: Laserpointer
5.5.1 Art. 20 Begriff
Art. 20 Begriff
Als Laserpointer im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und für Zeige-, Vergnügungs- oder Abwehrzwecke Laserstrahlung ausstrahlt.
Der Kanton TI unterstützt die Begriffsbestimmung.
Stellungnahmen zu Erläuterungen
keine
Artikel 21 Zulässige Verwendung
Art. 21 Zulässige Verwendung
Laserpointer der Klasse 1 nach der Norm SN EN 60825-1:20144, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen", dürfen nur in Innenräumen verwendet werden.
Der Kanton ZG bedauert, dass Laserpointer der Klasse 1 im Innenraum nicht verboten werden.
Stellungnahmen zu Erläuterungen
keine
5.5.2 Artikel 22 Verbote
Art. 22 Verbote
Verboten sind die Ein- und Durchfuhr sowie die Abgabe und der Besitz:
4 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.