Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Keine
5.3.4 Artikel 14 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich
Art. 14 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich
Für eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich muss die sachkundige Person:
a. die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.2 einhalten;
b. dem BAG über dessen Meldeportal die Durchführung der Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3 melden.
Siehe Kommentare zur 14-tägigen Meldefrist unter den allgemeinen Stellungnahmen.
Stellungnahmen zu Erläuterungen
Keine
5.3.5 Artikel 15 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Freien
Art. 15 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Freien
Strahlt eine Lasereinrichtung aller Klassen im Freien oder ins Freie, so muss die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellen, dass:
a. keine Pilotinnen oder Piloten, Flugverkehrsleiterinnen oder Flugverkehrsleiter, Triebfahrzeug- oder Motorfahrzeugführende geblendet werden;
b. bei Strahlung in den Luftraum die Durchführung dem BAG über dessen Meldeportal spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich nach Anhang 3 Ziffer 2.1 gemeldet wird.
Die Kantone NE und ZG weisen darauf hin, dass Anforderungen an Veranstaltungen mit Laserstrahlen im Freien analog zu Art. 13 lit. a und Art. 14 lit. a V-NISSG fehlen und entsprechend zu ergänzen seien. Cercle Bruit und 8 Kantone (AG, BE, LU, NW, OW, SO, VS und ZG) schlagen vor, den Artikel 15 lit.a folgendermassen zu ergänzen:
«keine Pilotinnen oder Piloten, Flugverkehrsleiterinnen oder Flugverkehrsleiter, Triebfahrzeug- oder Motorfahrzeugführende und Drittpersonen geblendet werden»
Der Kanton NE erweitert den Begriff Drittpersonen um sämtliche Personen vor der Laserstrahlengefährdung zu schützen folgendermassen: « a. de n'éblouir aucune personne dont notamment: aucun pilote, aiguilleur du ciel, conducteur d'engin de traction ou de véhicule à moteur; »
Der Kanton Jura weist darauf hin, dass Veranstaltungen mit Laserstrahlung welche ins Freie oder im Freien strahlen genauso gefährlich wie in einem Gebäude sein können und deshalb nach denselben Regeln wie Drinnen eine sachkundige Person benötigt wird.
Stellungnahmen zu Erläuterungen
Keine
5.3.6 Artikel 16 Erlangung der Sachkunde
Art. 16 Erlangung der Sachkunde
1 Die Ausbildungsinhalte für die Erlangung der Sachkunde richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3.