Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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EuErbVO besteht v.a. dort, wo die bestehende Regelung des IPRG nicht zwingend ist oder nicht mehr zeitgemäss erscheint und die von der EuErbVO gewählte Lösung den Grundwertungen des IPRG und seines 6. Kapitels entspricht.
Die Gesetzesrevision soll sich aber nicht auf die Koordination mit der EuErbVO beschränken. Es soll auch allfälligen Änderungs-, Ergänzungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 29 Jahren in der Praxis oder aus der Literatur ergeben haben.
Bei sechs Bestimmungen des 6. IPRG-Kapitels werden Änderungen vorgeschlagen, die der Verminderung der Gefahr positiver Kompetenzkonflikte dienen sollen.5 Danach können Erblasser oder Erblasserinnen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit einem allfälligen Zuständigkeitsanspruch des betreffenden Staates Rechnung tragen, indem sie ihr dortiges Vermögen oder den gesamten Nachlass seiner Zuständigkeit unterstellen.6 Auch Schweizer Staatsangehörigen wird partiell die Möglichkeit gegeben, auf einen ausländischen Zuständigkeitsanspruch Rücksicht zu nehmen. Möchten sie ihren Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellen, können sie nun die Zuständigkeit des betreffenden Staates vorbehalten. Die übrigen Änderungen sollen es den schweizerischen Erbschaftsbehörden ermöglichen, ihre im Fall eines ausländischen Wohnsitzes der verstorbenen Person nur subsidiäre Zuständigkeit wirklich konsequent subsidiär zu handhaben. Verzichtet wird auf einen Wechsel des für die Zuständigkeit massgeblichen Anknüpfungspunktes von „Wohnsitz“ auf „gewöhnlichen Aufenthalt“.
An sieben Stellen wird eine Angleichung beim anwendbaren Recht vorgeschlagen.7 Wie unter der EuErbVO sollen nun auch Doppelbürger und -bürgerinnen ihr ausländisches Heimatrecht wählen können. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die betreffende Staatsbürgerschaft nur noch im Rechtswahlzeitpunkt gegeben sein muss. Für Testamente soll neu der letzte Wohnsitz im Errichtungs- statt im Todeszeitpunkt massgebend sein, und für Erbverträge, bei denen dieser Grundsatz bereits gilt, werden die Rechtswahlmöglichkeiten erweitert. Gegenseitige Testamente werden nun nicht mehr wie Erbverträge behandelt, es sei denn, ihnen läge eine verbindliche Vereinbarung zugrunde. Sowohl für Testamente als auch für Erbverträge wird klargestellt, dass das auf sie anwendbare Recht nicht für Fragen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht gilt. Nicht geändert wird wie bei den Zuständigkeitsbestimmungen die Anknüpfung an den letzten Wohnsitz.
In elf Bestimmungen werden bestehende Unklarheiten beseitigt.8 Die im Schrifttum postulierte Prorogationsmöglichkeit von ausländischen Erblassern oder Erblasserinnen wird gesetzlich festgeschrieben. Die Fälle von subsidiärer Zuständigkeit der schweizerischen Behörden erfahren eine genauere Umschreibung. Präzisierungen werden auch bei der Frage des anwendbaren Rechts für den Nachlass von im Aus-
5 Art. 86 Abs. 3, 87 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 1, 96 Abs. 1 Bst. c und d. Näheres zu den betreffenden Änderungen in der nachfolgenden Ziff. 2.
6 Im geltenden Recht ist die diesbezügliche Rechtslage unklar.
7 Art. 90 Abs. 2, 94 Abs. 1 - 3, 95 Abs. 1, 3, und 3bis. Näheres zu den betreffenden Änderungen in der nachfolgenden Ziff. 2.
8 Art. 86 Abs. 3, 86 Abs. 4, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 2, 95 Abs. 1, 3 und 3bis, 96 Abs. 1 Bst. c. Näheres zu den betreffenden Änderungen in der nachfolgenden Ziff. 2.