Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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land verstorbenen Personen vorgeschlagen. Zudem sind Klarstellungen zu folgenden Fragen vorgesehen: das auf die Rechtsstellung eines Willensvollstreckers oder Nachlassverwalters anwendbare Recht, das auf die Verfügungsfreiheit bei Erbverträgen anwendbare Recht, die Rechtswahlmöglichkeiten in Zusammenhang mit gegenseitigen Erbverträgen und die Anerkennung von Rechtsakten des Staates, dessen Recht der Nachlass unterstellt wurde.

Verschiedene Änderungen führen zu mehr Gestaltungsfreiheit für den Erblasser oder die Erblasserin.9 Hier seien wieder die Prorogationsmöglichkeit für ausländische Erblasser oder Erblasserinnen, die Erstreckung der Rechtswahlmöglichkeit auf Doppelbürger und -bürgerinnen, die Massgeblichkeit der Staatsangehörigkeit im Rechtswahlzeitpunkt und die Möglichkeit eines Zuständigkeitsvorbehalts bei Unterstellung des Nachlasses unter das schweizerische Recht erwähnt. Daneben ist die Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeiten in Zusammenhang mit Testamenten und Erbverträgen zu nennen.

Bei der Ausgestaltung der Änderungsvorschläge spielte auch das Kriterium der Praxisfreundlichkeit eine Rolle.10 So soll den schweizerischen Behörden in Zusammenhang mit ihrer Auffangzuständigkeit ein gewisser Ermessensspielraum gewährt werden. Daneben ist die rechtliche Behandlung eines nach ausländischem Recht bezeichneten Willensvollstreckers oder Nachlassverwalters zu erwähnen, für die nun ein schweizerisches Rechtskleid vorgesehen ist.

Entgegen gewissen Bedenken, die in einer der Stellungnahmen im Rahmen der schriftlichen Expertenkonsultation geäussert wurden, führen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht zu einer Verschlechterung der Stellung der Auslandschweizer und -schweizerinnen. Unmittelbar betroffen ist dieser Personenkreis bei Artikel 87 Absatz 1 und 2. Auf Absatz 1 wird in der Kommentierung der Bestimmung unter der nachfolgenden Ziffer 2 eingegangen. In Bezug auf Absatz 2 ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage der Auslandschweizer und -schweizerinnen gar verbessert, da ihnen mehr Privatautonomie zugestanden wird (Näheres dazu ebenfalls in Ziff. 2).

1.4 Allfällige ergänzende rechtssetzende Massnahmen

Im Verhältnis zu zwei EuErbVO-Mitgliedstaaten, Griechenland und Italien, besteht eine staatsvertragliche Regelung, die den Bestimmungen des IPRG vorgeht (siehe unten, Ziff. 4.2). Beide Texte enthalten erhebliche Abweichungen sowohl von der Regelung des IPRG wie auch von derjenigen der EuErbVO. Es ist daher zusammen mit den betroffenen Staaten zu prüfen, inwieweit die einschlägigen Vertragsbestim-

9 Art. 86 Abs. 3, 87 Abs. 2, 90 Abs. 2, 90 Abs. 3, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 3bis und 96 Abs.

1 Bst. c. Näheres zu den betreffenden Änderungen in der nachfolgenden Ziff. 2. Die parallel zur vorliegenden laufenden Revision des Erbrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verfolgt als primäres Anliegen, die Entscheidungsautonomie des Erblassers zu stärken (vgl. Ziff. 3.4 des erläuternden Berichts des Bundesrats vom 4. März 2016, zu finden unter www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/erbrecht/vn-ber-d.pdf ).

10 Betrifft die Änderungen in Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 92 Abs. 2 und gewisse Änderungen in Art. 96. Näheres zum Ganzen in der nachfolgenden Ziff. 2.