Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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hängigkeits- oder Rechtskraftwirkungen221, sehr wohl aber eine wichtige faktische Präjudizwirkung222. Dieser Umstand wirkt sich nachteilig auf die Möglichkeit eines gestaffelten Vorgehens mit Verbandsklage und (anschliessender) Individualklage aus223 und bildet damit ebenfalls einen Grund dafür, warum die Verbandsklage nach geltendem Recht nicht vorkommt (vgl. dazu ausführlich vorne unter Ziff. 1.2.2 sowie die Erläuterungen zu Art. 89 VE-ZPO).
Neu soll daher die Verbandsklage nach Artikel 89 und 89a VE-ZPO die Verjährung für Forderungen aus der Verletzung von Angehörigen der Personengruppe, die von der Verbandsklage erfasst sind, unterbrechen. Dies wird, in Form eines neuen Unterbrechungsgrundes, in einer neuen Ziffer 3 von Artikel 135 OR vorgesehen. Damit wird die Wirkung einer Verbandsklage massgeblich verbessert. Gleichzeitig kann die Regelung die Einleitung von rechtlichen Schritten, die lediglich der Verjährungsunterbrechung dienen, reduzieren. Eine entsprechende Regelung kennt das schweizerische Recht bereits in Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA)224. Die verjährungsunterbrechende Wirkung bleibt aber stets auf den Verfahrensgegenstand der Verbandsklage beschränkt, weshalb abhängig von der Verbandsklageart hinsichtlich der von der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Verbandsklage betroffenen Ansprüche zu differenzieren ist.
Art. 135 Ziff. 4
Nach dieser Bestimmung wird mit der Einreichung des Antrags um Genehmigung eines Gruppenvergleichs die Verjährung unterbrochen für Forderungen, die vom Gruppenvergleich erfasst sind. Wie bei der Verbandsklage (vgl. die Ausführungen zu Ziff. 3) sollen damit lediglich zur Verjährungsunterbrechung vorzunehmende Klagen oder Betreibungen von betroffenen Personen vermieden werden. Gleichzeitig wird damit verhindert, dass betroffene Personen im Falle eines später erklärten Austritts in Bezug auf die Verjährung Nachteile erleiden und damit in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt sein könnten.
2.2.4 Markenschutzgesetz (MSchG)
Art. 56 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2
Soweit das geltende Recht Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie Konsumentenorganisationen Klagerechte einräumt, sollen diese nach Massgabe von Artikel 89 und 89a VE-ZPO auf der Grundlage des geltenden Rechts erweitert und gleichzeitig harmonisiert werden. Soweit solche Organisationen die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO erfüllen (vgl. dazu vorne unter Ziff. 2.1 die
221 Vgl. nur BALTHASAR BESSENICH/LUKAS BOPP, Art. 89 N 13 in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.
222 TANJA DOMEJ, Einheitlicher kollektiver Rechtsschutz in Europa?, ZZP 2012, S. 432.
223 Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 26 f.
224 Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA); SR 822.41