Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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angenommen11, nachdem der Bundesrat am 5. November 2014 die Annahme beantragt hatte.

1.1.4 Motion Birrer-Heimo 13.3931 «Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung»

Bei der Schaffung der ZPO wurde bewusst auf neue Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes verzichtet, was bereits damals teilweise kritisiert wurde.12 Nach dem damaligen Willen des Gesetzesgebers sollte dem Gedanken der kollektiven Rechtsdurchsetzung vorab mit den bekannten Instrumenten der Klagenhäufung und der Verbandsklage entsprochen werden.13 Zwischenzeitlich hat der Bundesrat mit seinem Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» vom 3. Juli 2013 eine breit angelegte Untersuchung der Möglichkeiten der kollektiven Rechtsdurchsetzung insb. von sog. Massen- und Streuschäden, wo es um die (gerichtliche) Durchsetzung von (Schadenersatz-) Ansprüchen einer Vielzahl von gleich oder gleichartig geschädigten Personen geht, vorgelegt und darin aufgezeigt, dass die bestehenden Instrumente des geltenden Rechts zur effizienten und effektiven Durchsetzung von Massen- und Streuschäden praktisch ungenügend beziehungsweise teilweise untauglich sind. Der Bericht zeigt eine Lücke im geltenden Rechtsschutzsystem, womit auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit faktisch nicht immer gewährleistet ist.

Unter Hinweis auf diesen Bundesratsbericht verlangt die Motion 13.3931 von Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo «die Ausarbeitung der notwendigen Gesetzesänderungen, die es einer grossen Anzahl gleichartig Geschädigter erleichtern, ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend zu machen. Es sollen einerseits die bereits bestehenden Instrumente ausgebaut und andererseits auch neue Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes geschaffen werden. Deren Ausgestaltung trägt den spezifischen schweizerischen Gegebenheiten sowie der Verhinderung von Missbräuchen Rechnung und orientiert sich an den Erfahrungen, die in anderen europäischen Ländern mit solchen Modellen gesammelt wurden.». Die Motion wurde von beiden Räten oppositionslos angenommen (NR 13.12.201314; SR 12.06.201415), nachdem der Bundesrat am 29. November 2013 die Annahme empfohlen hatte.

Nachdem sich der Bundesrat angesichts der Ablehnung seiner Vorschläge zur Schaffung eines Gruppenvergleichsverfahrens sowie einer erweiterten Verbandsklage im neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) gegen einen sektoriellen Ansatz und

11 AB NR 2014 2355

12 Vgl. nur Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 14 m.w.N. (abrufbar unter https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-07-03/ber-br-d.pdf).

13 Vgl. nur Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7224 und 7290.

14 AB NR 2013 2204

15 AB SR 2014 539