Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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sowie die Praxisauswertung zeigen dabei Erfolgs- bzw. Erledigungsquoten von 50% bis 80%; diese hängen offenbar vom gewählten Organisationsmodell der Schlichtungsbehörde ab.19 Kritik wurde geäussert in Bezug auf die Fälle, in denen gemäss ZPO kein Schlichtungsverfahren stattfindet, namentlich in den Fällen von Artikel 5 und 6 ZPO (einzige kantonale Instanz) und insbesondere unter dem Aspekt der Verjährungsunterbrechung.20

– In Bezug auf die Prozesskosten besteht nach verbreiteter Ansicht unter der

Geltung der ZPO in verschiedener Hinsicht ein Problem. Zum einen sind die Prozesskosten derzeit nach Ansicht Vieler teilweise so hoch, dass dadurch der Zugang zum Gericht und damit zum Recht für einige Personen faktisch beeinträchtigt wird, wobei hier die teilweise grossen kantonalen Unterschiede bemängelt werden. Besonders problematisch erscheint dabei zum andern die faktische Kostenvorschusspflicht für die klagende Partei in der Höhe der gesamten Gerichtskosten sowie die Regelung, wonach das Inkassorisiko für die Gerichtskosten vollständig den Parteien bzw. der obsiegenden klagenden Partei überbunden wird. In dieser verbreitet als unbefriedigend betrachteten Rechtslage wird ein wichtiger Grund für die stagnierenden oder rückläufigen Verfahrenszahlen gesehen.

– Seit Inkrafttreten der ZPO hat sich zu dieser eine umfangreiche bundes-

gerichtliche Rechtsprechung entwickelt. Viele dieser Entscheide haben die ZPO und ihre Auslegung in zentralen Punkten geklärt, konkretisiert und präzisiert. Zweifellos hat gerade diese bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu beigetragen, dass die ZPO heute als praxistauglich gilt. Im Rahmen der vorliegenden Anpassungsarbeiten stellt sich die Frage des Umgangs mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach verbreiteter Ansicht kann es nicht um eine systematische Kodifikation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ZPO gehen; eine solche wäre nicht nur gänzlich untypisch für das schweizerische Recht, in vielen Fällen könnte der Spezifizität der Rechtsprechung nicht Rechnung getragen werden und würde damit die kontinuierliche Rechtsentwicklung gefährdet. Demgegenüber wird es aber mit dem Fokus Praxistauglichkeit sinnvoll erachtet, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung herrschende Rechtslage mittels punktueller Anpassungen in die ZPO zu überführen.

– Die Handelsgerichtsbarkeit wird überwiegend als sehr erfolgreich und effi-

zient bewertet, was auch die entsprechenden Geschäftszahlen belegen. Die anfängliche Kritik des Bundesgerichts21 in Bezug auf die Situation der Handelsgerichte als einzige kantonale Instanz und damit Vorinstanz des Bundes-

19 Vgl. dazu ISAAK MEIER/SARAH SCHEIWILLER, Erfolg des Schlichtungs- und Urteilsvorschlagsverfahrens nach neuer ZPO, ZSR 2014 I, S. 155 ff. sowie DANIEL KETTIGER, Die Schlichtungsbehörde im Kanton Bern als Erfolgsmodell? Anmerkungen zu einer Untersuchung der Universität Zürich, Richterzeitung/ «Justice – Justiz – Giustizia» 2014/3, FN 3.

20 Vgl. dazu MEINRAD VETTER, Unterbricht das Schlichtungsgesuch bei Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit die Verjährung?, Jusletter vom 2. Juni 2014; JAMES T. PETER, Verjährungsunterbruch von Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit, Anwaltsrevue 2012, S. 364 ff.

21 Vgl. Geschäftsbericht 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts vom Februar 2012, S. 19 (abrufbar unter https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/2011_d.pdf).