Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
6.25 Englisch als Verfahrenssprache (Art. 129 ZPO)
Eine Partei951 und fünf Organisationen952 schlagen vor, Englisch als Verfahrenssprache zuzulassen, zumindest mit der Zustimmung der Parteien und des Gerichts. Aus Sicht dieser Teilnehmer handelt es sich um eine conditio sine qua non, um die Attraktivität der Spezialgerichte für internationale handelsrechtliche Streitigkeiten sicherzustellen. Bei den von einer einzigen kantonalen Instanz beurteilten handelsrechtlichen Streitigkeiten ist das Bundesgericht die einzige Rechtsmittelinstanz für Verfahren, die in Englisch geführt werden. Bereits heute beurteilt es Beschwerden gegen in englischer Sprache abgefasste Schiedsentscheide und im Rahmen der Revision des 12. Kapitels IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) ist geplant, diese Möglichkeit im Bundesgerichtsgesetz einzuführen953.
Die Zulassung von Englisch könnte sich auf Verfahren vor spezialisierten Gerichten beschränken und müsste nicht auch den Entscheid des Gerichts umfassen. Dem Entscheid, der nach wie vor in der Amtssprache erlassen werden könnte, wäre eine Übersetzung auf Englisch beizulegen.954
6.26 Eingaben und Zustellungen in elektronischer Form (Art. 130, 139 ZPO)
Eine Partei955 schlägt vor, dass professionelle Parteivertreter, namentlich Anwältinnen und Anwälte, sowie die Gerichte grundsätzlich auf elektronischem Weg kommunizieren.
6.27 Koordination der Bestimmungen des SchKG und der ZPO zu den Ferien und dem Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 4 ZPO)
Gemäss Artikel 1 Buchstabe c ZPO findet die ZPO auf gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) Anwendung, während Artikel 145 Absatz 4 ZPO einen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand enthält. Damit ist unklar, welche Bestimmungen anwendbar sind. Aus Sicht zweier Teilnehmer956 sollten diese Bestimmungen im Rahmen der vorliegenden Revision koordiniert werden, indem zum Beispiel Artikel 145 Absatz 4 ZPO aufgehoben wird.957
6.28 Reduzierte Anforderungen in der vorsorglichen Beweisführung bei Massenverfahren (Art. 158 ZPO)
Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung könnten die Anforderungen an die Bezeichnung der Beweismittel aus Sicht eines Teilnehmers958 bei Massenverfahren gelockert werden. Damit liessen sich langwierige Musterprozesse im Vorfeld von Gruppenvergleichsverfahren vermeiden.
6.29 Amtlicher Befund (Art. 168 ff. ZPO)
Ein Teilnehmer959 schlägt vor, das Institut des amtlichen Befunds zu übernehmen, das im Kanton Zürich besteht (Art. 143 des zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetzes).
951 glp
952 AG ZICC, Bisegger, Lenz&Staehelin, OAG, WalderWyss
953 AG ZICC
954 AG ZICC
955 glp
956 OGer SH, WalderWyss
957 OGer SH
958 Peter
959 WalderWyss