Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Die Vorschläge im Vorentwurf werden begrüsst, da die mit den Prozesskosten verbundene Hürde beim Zugang zum Gericht anerkannt wird, insbesondere für Personen mit niedrigem Einkommen, den Mittelstand sowie für KMU und die Unternehmen. Zu diesem Hindernis kommt laut einigen Teilnehmern zusätzlich die mögliche Verpflichtung hinzu, Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten.22 Für die beklagte Partei besteht kein Anreiz zu einer Schlichtung, da für die klagende Partei mit dem Kostenvorschuss eine hohe Hürde besteht. Die Möglichkeit, tatsächlich gerichtlich verfolgt zu werden, fördert eine bessere Anwendung der Gesetze, insbesondere im Bereich der Konsumkredite.23 Ein Vorschuss in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Prozesskosten war im Übrigen bei mehreren kantonalen Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO vorgesehen.
Zahlreiche Teilnehmer, welche die Vorschläge im Vorentwurf begrüssen, verlangen aber weitergehende Regelungen.24 Viele sind der Ansicht, dass die teilweise zu hohen kantonalen Tarife bei den Gerichtskosten oder die Höhe der Anwaltskosten und der Parteientschädigung die wirklichen Probleme darstellen.
So werden ein Bundestarif oder Höchstgrenzen auf Bundesebene für die Gerichtskosten vorgeschlagen, wobei häufig das SchKG als Beispiel genannt wird.25 Es wird eine Obergrenze von 5 oder 10 % der den Gerichten entstandenen Kosten vorgeschlagen.26 Im Weiteren wird die Möglichkeit hervorgehoben, die Gerichtskosten abhängig vom Einkommen festzulegen.27 Ebenso wird für die Zukunft ein Bundestarif für die Parteientschädigung in Betracht gezogen28 oder vorgeschlagen29. Angeregt wird ausserdem eine Vereinfachung der Verfahren, um den Arbeitsaufwand und damit die Anwaltskosten zu verringern.30 Darüber hinaus wird eine weitergehende Befreiung von den Prozesskosten vorgeschlagen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Konsumentenschutzes, des Mietrechts oder des Arbeitsrechts.31 So schlagen einige Organisationen32 vor, Konsumentenstreitigkeiten von den Gerichtskosten zu befreien, gegebenenfalls bis zu einem bestimmten Streitwert. Andere Teilnehmer33 schlagen vor, die Obergrenze von 30'000 Franken, bis zu der Arbeitsstreitigkeiten kostenlos sind, anzuheben. Wieder andere Teilnehmer34 regen an, dass Streitigkeiten aus Miete von Wohnräumen kostenlos sind, unabhängig vom Streitwert35, oder lediglich die in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe c ZPO vorgesehenen Verfahren, unabhängig vom Streitwert, und bei den anderen Verfahren bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken36. Verlangt wird auch, dass Mieter keine Parteientschädigung zu entrichten haben und dass die Kostenregelung für den Urteilsvorschlag und den Entscheid der Schlichtungsbehörde gleich gestaltet wird wie im Schlichtungsverfahren.37 Schliesslich schlagen mehrere Teilnehmer eine tiefere Grenze für den Vorschuss von Gerichtskosten vor (siehe Ziff. 5.16).
Die Argumente gegen die vorgeschlagenen Änderungen betreffen den höheren Verwaltungsaufwand durch das Inkasso der Prozesskosten und die zusätzliche finanzielle Belastung der Kantone im Zusammenhang mit den Beträgen, die bei der unterlegenen Partei nicht erhältlich
22 DVSP, SGHVR
23 SBS
24 SP, glp; ACSI, DJS, EKK, FRC, FSP, Konsumentenschutz, Meier, MV Zürich, Nivalion, SBS, SGHVR, SMV, SPO
25 glp; BAV, DJS, Meier, SGHVR, SPO
26 Konsumentenschutz, SPO, Meier
27 DJS
28 glp
29 SGHVR
30 DJS
31 ACSI, EKK, FRC, MV Zürich, SBS, SGB, SMV
32 ACSI, EKK, FRC, SBS
33 SGB
34 MV Zürich, SMV
35 SMV
36 MV Zürich; SMV in einer ersten Phase
37 SMV