Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
gemacht werden können. Gemäss einem Teilnehmer wurden die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone nicht analysiert.38 Die vorgeschlagenen Massnahmen werden auch deshalb als ungeeignet beurteilt, weil mehrere Verfahrensarten kostengünstig sind (vereinfachtes oder summarisches Verfahren, Schlichtungsverfahren) und das eigentliche Problem in der Höhe des kantonalen Tarifs besteht. Einige Kantone39 weisen auch darauf hin, dass ihre Tarife moderat sind und dass sie durch die neuen Bestimmungen sanktioniert würden, weil sie deswegen ihre Tarife erhöhen müssten. Ein Teilnehmer40 schlägt stattdessen ebenfalls bundesgesetzlich vorgesehene Maximaltarife vor. Viele Teilnehmer halten auch fest, dass die Parteikosten (und nicht die Gerichtskosten) das eigentliche Problem sind, da sie den grössten Teil der Kosten ausmachen. Ein Kanton41 schlägt vor, dass die Parteien bzw. ihre Anwälte daher angemessen und nicht vollständig entschädigt werden sollen. Erwähnt wird insbesondere, dass im Rahmen des SchKG keine Parteientschädigung vorgesehen ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wird zudem als ausreichend erachtet, um das Kostenproblem im Zusammenhang mit dem Zugang zum Gericht anzugehen.
4.1.2 Zusammenfassung der Stellungnahmen
In diesem Kapitel sind die Stellungnahmen zusammengestellt, die in den allgemeinen Bemerkungen und zu den Artikeln 98 und 111 geäussert wurden.
Insgesamt begrüssen vier Kantone die Anpassung grundsätzlich: Zusätzlich zum Kanton, der sie generell befürwortet, heissen drei weitere Kantone die Artikel 98 und 111 gut.42 Ebenso sind fünf politische Parteien43 generell für die Anpassung. Zusätzlich zu den 26 Organisationen, welche die Anpassung grundsätzlich begrüssen, befürworten sechs die Artikel 98 und 11144, drei ausschliesslich Artikel 9845 und zwei lediglich Artikel 11146, ohne sich zum jeweils anderen Artikel zu äussern. Dies ergibt insgesamt 37 Organisationen, die der Revision zustimmen.
Eine Gruppe von Teilnehmern, welche die Änderungen des Kostenrechts nicht vollständig ablehnt, äussert eine eher geteilte oder zurückhaltende Meinung. Ein Kanton47 lehnt Artikel 98 ab und befürwortet Artikel 111, und zwei Kantone48 sprechen sich gegen Artikel 98 aus, ohne sich zu Artikel 111 zu äussern oder die vorgeschlagenen Änderungen generell abzulehnen. Eine Organisation49 verzichtet darauf, eine allgemeine Stellungnahme abzugeben, weil die Meinungen innerhalb dieser Organisation geteilt sind, während vier andere Organisationen50 gegen Artikel 98 oder skeptisch sind, aber Artikel 111 befürworten. Zwei Organisationen51 sind gegen Artikel 98, ohne sich im Allgemeinen und zu Artikel 111 zu äussern. Eine Organisation52 hat Vorbehalte und lehnt die Artikel 98 und 111 für das Schlichtungsverfahren ab. Dies ergibt insgesamt drei Kantone und acht Organisationen in dieser Kategorie.
Gegen die Anpassungen des Kostenrechts sind abgesehen von den 14 Kantonen, die sich generell gegen diese Bestimmungen ausgesprochen haben, auch zwei Kantone53, die keine
38 GE
39 BL, GE, SZ
40 BL
41 GL
42 AG, AR, SO, ZH
43 CVP, FDP, glp, GPS, SP
44 Bisegger, JBVD, Kinderanwaltschaft, SAV, SGB, VKMB
45 BAV, UNIBAS, WalderWyss
46 UNIBE, Zürcher
47 SH
48 NE, TG
49 SVR
50 bauenschweiz, HEV, OGer SH, VSEI
51 UBS, USPI
52 Friedensrichter ZH
53 NW, UR