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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

öffnet Missbräuchen Tür und Tor. Das opt in-Modell setzt zwar Grenzen, doch führt auch dazu, dass die Erledigung von Streuschadensfällen nicht möglich ist. Ausserdem werden die bestehenden Instrumente der Verfahrenskoordination, gegebenenfalls mit den im Vorentwurf vorgeschlagenen Verbesserungen88, als ausreichend erachtet. Einige bestehende Strukturen, wie der in mehreren Branchen bestehende Ombudsmann, ermöglichen im Übrigen die Beilegung kollektiver Streitigkeiten89: So ist beispielsweise im Bereich der Finanzdienstleistungen die FINMA verpflichtet, die Kunden kollektiv zu schützen, und ist der Ombudsmann eine seit langem bekannte Institution. Erwähnt wird auch der Ombudsmann im Telekommunikationsbereich. Ebenso bietet die Digitalisierung Opfern die Möglichkeit, viel einfacher untereinander Kontakt aufzunehmen und sich zusammenzuschliessen. Sie ermöglicht es, über Plattformen die Rechtsdurchsetzung zu standardisieren und zu erleichtern und durch die Blockchain-Technologie könnte die Abtretung von Ansprüchen erleichtert werden.90 Erwähnt werden schliesslich auch die Überlastung des Justizsystems und der Umstand, dass Unternehmen eine Vielzahl von parallel durchgeführten Einzel- oder Gruppenverfahren, die parallel zu einer Verbandsklage durchgeführt werden, zu bewältigen haben.91

4.2.2 Zusammenfassung der Stellungnahmen

Insgesamt acht Kantone92, vier politische Parteien93 und 23 Organisationen94 befürworten die Erweiterung des kollektiven Rechtsschutzes. Zu den Teilnehmern, die eine allgemeine Stellungnahme abgegeben haben, kommt eine Organisation95 hinzu, die den Artikeln 89 und 89a sowie Artikel 352a ff. zustimmt.

Zwei Kantone haben eine uneinheitliche Meinung: Der eine96 befürwortet die Artikel 89 und 89a und lehnt Artikel 352a ff. ab, während der andere97 gegen die Artikel 89 und 89a ist und Artikel 352a ff. zustimmt. Ein Kanton98 ist gegen die Artikel 89 und 89a, ohne sich zu Artikel 352a ff. zu äussern, während drei Kantone99 Artikel 352a ff. ablehnen, ohne Stellung zu den Artikeln 89 und 89a zu nehmen.

Demgegenüber spricht sich ein Kanton100 sowohl gegen Artikel 89 als auch gegen Artikel 352a ff. aus. Zwei politische Parteien101 sind generell gegen die Änderungen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes. 24 Organisationen haben ebenfalls ihre generelle Ablehnung zum Ausdruck gebracht haben und zwei weitere Organisationen102 sind gegen die Artikel 89 oder 89a und 352a ff.

88 Amcham, economiesuisse, HEV, SBV, scienceindustries, SLV, SVV, Swico, Swisscom, SwissHoldings, UBS, USPI

89 SVV, Swisscom, SwissHoldings

90 economiesuisse, scienceindustries, SLV, SwissHoldings

91 FER, SGV, VSEI, VSI

92 JU, NE, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH

93 CVP, glp, GPS, SP

94 ACSI, Anwälte ZH, DJS, DVSP, EKK, FRC, Greenpeace, KMU-Forum, Konsumentenschutz, Meier, Nivalion, Peter, SBS, SGAV, SGB, SGHVR, SLAW, SMV, SPO, SVR, TCS, UNIBE, Zürcher

95 SMV

96 SO

97 BE

98 SZ

99 AR, OW, UR

100 LU

101 FDP, SVP

102 KFS, SBV