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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

allgemeine Stellungnahme abgegeben haben, aber sowohl Artikel 98 als auch Artikel 111 ablehnen. Ebenso kommen zu den beiden Organisationen, die sich grundsätzlich gegen die betreffenden Bestimmungen ausgesprochen haben, vier Organisationen54 hinzu, die gegen die Artikel 98 und 111 sind. Dies ergibt insgesamt 16 Kantone und sechs Organisationen.

4.2 Kollektiver Rechtsschutz: erweiterte Verbandsklage und Gruppenvergleich

4.2.1 Stellungnahme in den allgemeinen Bemerkungen

Unabhängig von ihrer allgemeinen Haltung zum Vorentwurf bekunden acht Kantone55, vier Parteien56 und 22 Organisationen57 ausdrücklich ihre allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen zum kollektiven Rechtsschutz. Für eine Partei58 und zehn Organisationen59 geht der Vorentwurf nicht weit genug. So wird insbesondere eine Gewinnabschöpfungsklage in Bezug auf den mit der widerrechtlichen Handlung erzielten Gewinn vorgeschlagen (siehe Ziff. 5. 67 und 6.14)60. Nach Auffassung einer Organisation sollte der kollektive Rechtsschutz auch im Strafrecht und im Wettbewerbsrecht geprüft werden.61 Ein Teilnehmer62 erhebt zwar keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen, ist aber der Ansicht, dass sie nicht an bestimmte Bereiche wie die Kultur angepasst sind.

Demgegenüber lehnen ein Kanton63, zwei Parteien64 und 23 Organisationen65 die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz vollständig ab. Ein Teilnehmer66 befürwortet nur die Änderungen im Zusammenhang mit der Verbandsklage.

Als Argumente für die Vorschläge im Vorentwurf werden die Notwendigkeit solcher kollektiver Verfahren und die Unangemessenheit der geltenden Bestimmungen angeführt, wobei einige Teilnehmer auf den Bericht des Bundesrats über den kollektiven Rechtsschutz in der Schweiz von 2013 verweisen.67 Erwähnt werden ihre positiven Auswirkungen, sowohl für Privatpersonen als auch für die KMU: Verfahrensökonomie, gesunder Wettbewerb und Bekämpfung der Straflosigkeit des Verantwortlichen, der sonst darauf zählen könnte, dass er nicht belangt werden kann, Anreiz zu korrektem Verhalten und bessere Durchsetzung des materiellen Rechts68 oder auch Vorteil für den Wirtschaftsstandort Schweiz aufgrund höherer Rechtssicherheit69. Als Beispiele angeführt werden insbesondere die laufenden Verfahren gegen das Unternehmen Volkswagen und der Konkurs der Bank Lehmann Brothers oder die Affäre um die Billag-Gebühr.70 Genannt werden auch Verfahren im Bereich des Mietrechts wie Mietzinserhöhungen, Mängel oder Kündigungen, von denen die Mieter des gleichen Gebäudes betroffen sind71, oder ein Schaden, den Patientinnen und Patienten durch ein mangelhaftes Medikament erleiden72. Mehrere Teilnehmer begrüssten den moderaten Charakter der Vorschläge oder dass

54 CP; HGer AG, SVRH, UNIL

55 JU, NE, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH

56 CVP, glp, GPS, SP

57 ACSI, Anwälte ZH, DJS, DVSP, EKK, FRC, Greenpeace, KMU-Forum, Konsumentenschutz, Meier, Nivalion, Peter, SBS, SGAV, SGB, SGHVR, SLAW, SPO, SVR, TCS, UNIBE, Zürcher

58 SP

59 ACSI, DJS, DVSP, FRC, Konsumentenschutz, Nivalion, SGB, SLAW, SMV, SPO

60 DVSP, Konsumentenschutz

61 SGHVR

62 Suisseculture

63 LU

64 FDP, SVP

65 Amcham, bauenschweiz, CP, economiesuisse, FER, FVE, HEV, KFS, SBV, scienceindustries, SGV, SLV, SVC, SVV, Swico, Swisscom, SwissHoldings, UBS, UNIL, USPI, VSEI, VSI, VSIF

66 SO

67 ACSI, FRC, TCS

68 ACSI, DVSP, FRC, Greenpeace, Konsumentenschutz, Meier, SBS, SGAV, SGHVR, SPO

69 DVSP, Greenpeace, Konsumentenschutz, SGAV

70 ACSI, FRC, Konsumentenschutz

71 SMV

72 DVSP