Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
bestimmte Grenzen gesetzt werden, um Missbräuche im Zusammenhang mit solchen Verfahren oder eine starke Zunahme solcher Verfahren zu verhindern, die sich negativ auf die Wirtschaft auswirken könnten.73 Damit wird generell die Ablehnung von Klagen nach amerikanischem Vorbild zum Ausdruck gebracht.74 Mit dem Vorentwurf werden diese Bedenken berücksichtigt, denn er sieht weder einen Strafschadenersatz noch Erfolgshonorare für Anwälte vor. Mit den gemässigten Vorschlägen im Vorentwurf lassen sich die Befürchtungen der Wirtschaft im Zusammenhang mit möglichen Exzessen im Rahmen von Kollektivverfahren zerstreuen.75 Das Opt in-System bei der Verbandsklage wird von einer Partei76 und sechs Organisationen77 bevorzugt. Für eine Organisation ist das opt in-Modell die einzige politisch realistische Option, auch wenn dieses System einschränkend ist, zumal die Verbandsklage als unerlässliche Ergänzung zum Gruppenvergleichsverfahren betrachtet wird und daher die grösstmögliche Wirkung haben muss.78 Ausserdem befürworten sieben Teilnehmer79 das opt in-Modell auch für den Gruppenvergleich. Umgekehrt schlägt ein Teilnehmer80 das opt out-Modell für die Verbandsklage vor.
Angesichts der Ungewissheit über die Auswirkungen solcher Verfahren schlägt ein Teilnehmer81 vor, eine Evaluationsklausel in die ZPO aufzunehmen. Die Evaluation wäre fünf Jahre nach dem Inkrafttreten vorzunehmen. Ein Kanton82 lehnt die Artikel 89 und 89a ab, ohne sich zum Gruppenvergleichsverfahren zu äussern. Umgekehrt lehnen drei Kantone83 den Gruppenvergleich ab, ohne zu den Artikeln 89 und 89a Stellung zu nehmen.
Der kollektive Rechtsschutz ist umstritten, weil er bei der Annahme der ZPO abgelehnt wurde und es nicht gerechtfertigt sei, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Diese Änderungen verschlechtern die Position der beklagten Partei, insbesondere der Unternehmen, erheblich84 und werden beträchtliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Investitionen haben. Darunter werden letztlich die Konsumentinnen und Konsumenten leiden, da die Preise steigen werden, weil die Kosten der höheren Verfahrensrisiken überwälzt werden.85 Es wird auf die Natur dieser kollektiven Instrumente hingewiesen, die typisch für das angloamerikanische Recht sind. Diese Instrumente sind dem Schweizer Recht, das auf der Individualklage beruht, fremd. Dieser individuelle Charakter hat zwei Komponenten: Der Entscheid zu klagen obliegt vom einzelnen Rechtsinhaber, und in jedem Einzelfall erfolgt aufgrund seiner spezifischen Merkmale ein individueller Entscheid.86 Demgegenüber wird bei der erweiterten Verbandsklage die Klageberechtigung den Verbänden eingeräumt, die aber ihre eigenen Ziele verfolgen. Der Gruppenvergleich gehe von zwei fragwürdigen Prämissen aus: Dass das Opfer seinen Anspruch geltend machen will und dass für mehrere Fälle identische Lösungen möglich sind.87 Ein Medikament kann indessen bei verschiedenen betroffenen Personen unterschiedlich grosse Schäden verursachen. Befürchtet werden auch die Auswüchse und Missbräuche, wie sie in angloamerikanischen Ländern zu beobachten sind. Eine mit dem Gruppenvergleich verbundene Klage wird Verantwortliche dazu veranlassen, nur schon aus Angst vor einer Kollektivklage nachzugeben. Dies verleiht einigen Verbänden unverhältnismässig viel Macht und
73 CVP, glp; ACSI, FRC, Konsumentenschutz, SGB, SPO, TCS
74 CVP; Konsumentenschutz, SGB
75 ACSI, FRC
76 CVP
77 ACSI, Konsumentenschutz, SGAV, SGHVR, SPO, TCS
78 EKK
79 ACSI, Konsumentenschutz, SGHVR, SLV, SPO, SVC, UNIL
80 SLAW
81 KMU-Forum
82 SZ
83 AR, OW, UR
84 bauenschweiz, FER, SBV, SVC
85 Amcham, SBV, scienceindustries, SwissHoldings
86 economiesuisse, KFS, SBV, scienceindustries, SLV, SwissHoldings, UBS
87 economiesuisse, scienceindustries, SwissHoldings