Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Interessant ist der Kanton Obwalden, welcher in den ersten Jahren des neuen Finanzausgleichs noch Grenzabschöpfungen von über 90 Prozent hatte. Mit wachsendem Ressourcenpotenzial nahm diese aber laufend ab und liegt 2017 noch bei 22 Prozent.

Die oben präsentierte Grenzabschöpfung gilt bei gleich bleibender Dotation auch für die hier diskutierten Modelle (Der KdK-Vorschlag, sowie die Postulate Gössi und Fischer werden im Ka- pitel 5 vorgestellt). Wie bereits im aktuellen Modell liegt bei der garantierten Mindestausstat- tung die Grenzabschöpfung des ressourcenschwächsten Kantons bei 100 Prozent, da sich bei einer Veränderung des Ressourcenpotenzials die Auszahlung so anpasst, dass der Kanton nach Ausgleich wieder die garantierte Mindestausstattung erreicht. Solange die Bandbreiten nicht überschritten werden, verändern sich bei der Variante Fischer die Einzahlungen der ressourcenstarken Kantone um die Veränderung des durchschnittlichen Ressourcenpotenzials multipliziert mit dem fixen Abschöpfungssatz. Die Grenzabschöpfung hängt deshalb vom Abschöpfungs- satz ab. Beide Varianten verändern somit den Anreiz zusätzliches Steuersubstrat anzuziehen nicht.

Das Konzept des «effektiven Abschöpfungssatzes» differenziert nicht zwischen verschiedenen Steuerarten. Angesichts der Tatsache, dass die steuerliche Ausschöpfung bei juristischen Personen i.d.R. deutlich tiefer ist als bei den natürlichen Personen (s. Kapitel 4.3.2), ist die Anreizwir- kung unterschiedlich. So ist es beispielsweise für einen ressourcenschwachen Kanton weniger interessant, Unternehmen anzuziehen, wenn deren Gewinne tiefer besteuert werden als die Einkommen der natürlichen Personen. Da ordentlich besteuerte Gewinne im Ressourcenpotenzial gleich gewichtet werden wie die Einkommen der natürlichen Personen, ist der negative Anreizeffekt bei den juristischen Personen ausgeprägter als bei den natürlichen Personen. Eine geringere Gewichtung der ordentlich besteuerten Unternehmensgewinne, wie in der SV17 vorgesehen, verbessert diesen Anreizeffekt.

Hinsichtlich der Anreizwirkung des Ressourcenausgleichs lässt sich insgesamt festhalten, dass der progressive Umverteilungsmechanismus dafür sorgt, dass das Mindestausstattungsziel mit möglichst geringen Mittel erreicht wird. Dies wird dadurch erkauft, dass die Grenzabschöpfung für die ressourcenschwächsten Kantone hoch ist. Diese haben damit wenig Anreiz, zusätzliches Steuersubstrat anzuziehen. Wie im zweiten Wirksamkeitsbericht aufgezeigt wurde, bestehen Zielkonflikte bzw. Trade-offs zwischen der Höhe des Mindestausstattungsziels, der Höhe der Dotation und des Anreizeffekts. So kann der Anreizeffekt nur verbessert werden, wenn die Dotation erhöht und/oder das Mindestausstattungsziel gesenkt wird. Die Anreizproblematik ist vor allem für die ressourcenschwächsten Kantone relevant. Es würde indessen erhebliche Kosten verursachen, die Anreizwirkung für diese Kantone substantiell zu verbessern. So kommt eine Studie von Avenir Suisse zum Schluss, dass eine Senkung der Grenzabschöpfung für den ressourcenschwächsten Kanton von 100 auf 80 Prozent mit einer Erhöhung der Dotation um rund eine halbe Milliarde Franken und mit einer Reduktion der Anreizwirkung für Kantone näher bei 100 Punkten erkauft werden müsste10. Die Studie betont dabei, dass die Anreizeffekte des Ressourcenausgleichs nur einen Faktor darstellen, um die Intensität des Steuerwettbewerbs zu beeinflussen. Nicht nur sie beeinflussen den Willen eines Kantons sein Ressourcenpotenzial zu stärken. Die Studie kommt daher zum Schluss, dass der Preis für eine Verbesserung der Anreizwirkung zu hoch sei.

Insgesamt ist festzuhalten, dass mit einer verminderten Gewichtung der Gewinne ordentlich besteuerter juristischer Personen dem negativen Anreiz, zusätzliches Unternehmenssteuersubstrat anzuziehen, spürbar entgegengewirkt werden kann. Eine solche Gewichtung könnte auf der Grundlage der relativen steuerlichen Ausschöpfung basieren, wie sie im Rahmen der An-

10 Avenir Suisse, NFA 2 – Für die Revitalisierung des Schweizer Föderalismus, Zürich 2017, S. 26.