Vorlage

Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

d. ein Dokumentationssystem vorhanden ist, das die Arbeitsanweisungen, die Verfahrensbeschreibungen und die Protokolle über die relevanten Vorgänge im Rahmen der Vermittlung umfasst;

e. die Sorgfaltspflichten nach Artikel 22 eingehalten werden.

2Die Swissmedic kann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben.

3Die Bewilligung berechtigt nicht zur Erteilung von Herstellungsaufträgen.

Art. 22 Sorgfaltspflichten

1Die Person, die eine Bewilligung nach Artikel 21 innehat, trägt die Verantwortung für den sachgemässen Ablauf des Handels mit Arzneimitteln sowie für die Rückverfolgbarkeit der An- und Verkäufe.

2Sie vergewissert sich, dass die Lieferantin und die Empfängerin zu den von ihnen durchgeführten Arbeitsgängen befugt sind. Sie muss in der Lage sein, dies zu belegen.

3Sie beschafft insbesondere die Unterlagen, welche die Arzneimittelqualität bescheinigen, sowie diejenigen, die mindestens Transaktionsdatum, Menge, Chargennummer, Verfallsdatum und genaue Bezeichnung des Arzneimittels belegen sowie Name und Adresse der Lieferantin und der Empfängerin enthalten, und bewahrt diese Unterlagen auf.

4Sie sorgt dafür, dass die erforderlichen Lagerbedingungen innerhalb der Grenzen, die von der Herstellerin und auf der Verpackung festgelegt sind, eingehalten werden, auch während des Transports. Sie muss in der Lage sein, dies schriftlich nachzuweisen.

5Sie teilt der Empfängerin bei jeder Lieferung die Originalherstellerin und die Original-Chargennummer der gelieferten Ware mit.

6Sie leitet sämtliche für die Arzneimittelqualität und -sicherheit oder für die Behörden relevanten Informationen, die ihr von einer Lieferantin oder einer Empfängerin mitgeteilt werden, an die Empfängerin oder die Lieferantin weiter.

7Sie hält ein wirksames Verfahren für allfällige Rückrufe von Arzneimitteln bereit.

Art. 23 Fachaufsicht und fachtechnisch verantwortliche Person

1Die fachtechnisch verantwortliche Person übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb aus und gewährleistet insbesondere den sachgemässen Ablauf des Handels mit Arzneimitteln.

2Sie ist in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt.

3Sie stellt ihre Stellvertretung durch Fachleute ausreichender Qualifikation sicher.

4Stellt der Betrieb seine Geschäftstätigkeit ein oder ist unmittelbar von deren Einstellung auszugehen, muss die fachtechnisch verantwortliche Person diesen Sachverhalt der Swissmedic unverzüglich melden.