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Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 41 Seiten

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Art. 67 Zugriffsrechte

1Online-Zugriff auf die Informationssysteme erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Swissmedic, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe notwendig ist.

2Die Zugriffe auf die Informationssysteme können protokolliert werden. Die Protokolldaten werden während maximal zwei Jahre aufbewahrt.

Art. 68 Archivierung und Vernichtung der Daten

Die Swissmedic vernichtet Personendaten in ihren Informationssystemen, sobald sie sie für die Auftragserfüllung nicht mehr benötigt. Die Daten bleiben höchstens zehn Jahre in den entsprechenden Systemen und werden anschliessend für 25 Jahre archiviert.

Art. 69 Information der Öffentlichkeit über Bewilligungen

Die Swissmedic veröffentlicht regelmässig Verzeichnisse mit den Informationen gemäss Anhang 7.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 70 Änderung der Anhänge

1Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge zu dieser Verordnung der internationalen oder technischen Entwicklung anpassen.

2Anpassungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, nimmt es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor.

Art. 71 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 8 geregelt.

Art. 72 Übergangsbestimmungen

1Bewilligungen nach bisherigem Recht bleiben höchstens bis zu deren Ablauf gültig.

2Gesuche für Bewilligung von Mäklern und Agenten müssen spätestens bis [Inkrafttreten + 6 Monaten] bei der Swissmedic eingereicht werden. Die Tätigkeiten können bis zum Entscheid der Swissmedic weitergeführt werden.