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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 1.18 (Art. 3)
Phthalate
1 Begriffe
1Als Phthalate gelten:
a. Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP; CAS-Nr. 117-81-7);
b. Dibutylphthalat (DBP; CAS-Nr. 84-74-2);
c. Diisobutylphthalat (DIBP; CAS-Nr.: 84-69-5);
d. Benzylbutylphthalat (BBP; CAS-Nr. 85-68-7).
2Ein Gegenstand gilt als Phthalat enthaltend, wenn er oder ein Teil davon im weichmacherhaltigen Material einen Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr an Phthalaten enthält.
3Längerer Kontakt mit der menschlichen Haut liegt vor, wenn die Haut unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen pro Tag während zehn Minuten ununterbrochen oder während 30 Minuten insgesamt in Kontakt mit einem Phthalat enthaltenden Gegenstand ist.
4Ein Innenraum umfasst jeden Raum, in dem unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen Personen anwesend sind und durch Einatmen exponiert sein können. Darunter fallen insbesondere Wohnungen, Wohnhäuser, Wohnwagen, Spitäler Restaurants, Bürogebäude sowie Transportmittel wie Bahnwagen, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.
5Ein ziviles Luftfahrzeug bezeichnet ein Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/200831 ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 194432 der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Übereinkommens ausgestellt worden ist33.
31Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)
2016/4, ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 1.
32 SR 0.748.0
33 Die Liste der Staaten kann im Internet bei der ICAO unter www.icao.int > About ICAO > List Member States abgerufen werden.