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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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2 Verbote
1Das Inverkehrbringen von Phthalat enthaltenden Gegenständen ist verboten:
a. wenn das Phthalat enthaltende Material in den Mund genommen werden kann oder wenn es in längerem Kontakt mit der menschlichen Haut oder der Schleimhaut ist; oder
b. wenn sie in Innenräumen verwendet oder gelagert werden, in denen unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen Personen anwesend sind, welche die Phthalate einatmen können.
2Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, die Phthalate enthalten, gilt Anhang 2.18.
3 Verhältnis zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201634 (LGV)
Für das Inverkehrbringen von Phthalat enthaltenden Bedarfsgegenständen, Spielzeugen und Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder gilt die LGV.
4 Ausnahmen
1Vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Messgeräte für Laborzwecke sowie Teile von solchen Messgeräten;
b. Primärverpackungen von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/200435, die Richtlinie 2001/82/EG36 und / oder die Richtlinie 2001/83/EG37 fallen;
c. Medizinprodukte, die unter die Medizinprodukteverordnung38 fallen sowie Komponenten für solche Produkte.
2Vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Gegenstände, die ausschliesslich von beruflichen Verwendern an industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeitsplätzen verwendet werden.
34SR 817.02
35Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1027/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38.
36Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.
37Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/745, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.