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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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Anhang 2.3 (Art. 3)

Lösungsmittel

Aus den Ziffern 1, 1.1 und 1.2 werden die Ziffern 1bis, 1bis.1 und 1bis.2

Ziff. 1bis.2 Abs. 2

2Die Aufschrift nach Absatz 1 muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem die Farbe in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 1 Einfügen vor 1bis

1 Methanol

1.1 Verbote

Verboten ist das Inverkehrbringen von Scheibenwaschflüssigkeiten und -

frostschutzmitteln mit einem Massengehalt an Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) von 0,6 Prozent oder mehr.

Ziff. 2.1 Abs. 2

2Die Aufschrift nach Absatz 1 muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Kontaktklebstoff in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 3.2 Abs. 3

3Die Aufschrift nach den Absätzen 1 und 2 muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Farbabbeizer in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 4.3 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und c sowie Abs. 2

1Behälter, die Stoffe enthalten oder enthalten werden, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201440 aufgeführt sind, müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;

c. Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treibhauspotenzial der Stoffe.

40 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.