Vorlage
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
5 Übergangsbestimmungen
Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für:
a. das Inverkehrbringen von folgenden Phthalat enthaltenden Gegenständen:
1. Militärluftfahrzeuge und für diese bestimmte Bauteile, die vor dem 1. Juni 2022 hergestellt worden sind,
2. zivile Luftfahrzeuge, für welche vor dem 1. Juni 2022 Musterzulassungen ausgestellt, Konstruktionsgenehmigungen erteilt oder Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt worden sind, sowie für diese Luftfahrzeuge bestimmte Bauteile,
3. Kraftfahrzeuge nach Anhang II Teil A Ziffer 1 der Richtlinie 2007/46/EG39 sowie für diese bestimmte Bauteile, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Juni 2024 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
4. Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach den Nummern 1 – 3 in Verkehr gebracht werden dürfen;
b. alle übrigen Phthalat enthaltenden Gegenstände, die vor dem 1. Juni 2022
erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
39 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1347, ABl. L 192 vom 24.7.2017, S. 1.