Vorlage
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 52Fedlex · Vorlage
Ziff. 7 Abs. 3–5
7 Übergangsbestimmungen
3Für Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199748 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 2.3biszur ChemRRV in der Fassung vom 10. Dezember 201049 zulässig.
4Geräte nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2020 zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken an Dritte abgegeben werden.
5Das Verbot nach Ziffer 3.3 gilt nicht für das Nachfüllen von regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr bis zum 31. Dezember 2029.
48 SR 0.814.011
49 AS 2011 113