Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

3 Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und Verhältnis zum EU-Recht

Ein grosser Teil der vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV hat zum Ziel, die Schweizer Bestimmungen an das EU-Recht anzugleichen und dadurch Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz ein jenem der EU äquivalentes Schutzniveau sicher zu stellen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Anpassungen an sieben Verordnungen der Europäischen Kommission, zwei Entwürfe zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung und eine Änderungsrichtlinie zur Änderung der RoHS-Richtlinie. Die entsprechenden Erlasse und Dokumente sind in Kapitel 1 der vorliegenden Erläuterungen referenziert. Weiter sollen mit dieser Vorlage Entscheide der Vertragsparteien internationaler Übereinkommen (Stockholmer Übereinkommen und Montrealer Protokoll) im nationalen Recht umgesetzt werden.

Diejenigen Änderungen, die nicht aufgrund von Änderungen des EU-Rechts vorgenommen werden sollen, betreffen in erster Linie Regelungen über ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe und folgen der Entwicklung des Standes der Technik. Weiter vorgesehen sind Verwendungsbeschränkungen für Fluortensid-haltige Schaumlöschmittel, die Aufhebung von nicht mehr benötigten Ausnahmen von Verwendungsverboten von mit Teeröl behandeltem Holz und die Einführung einer neuen Ausnahme vom bestehenden Verbot für das Inverkehrbringen und die Verwendungen bestimmter asbesthaltiger Produkte im Inland. Alle national motivierten Änderungen der ChemRRV stehen im Einklang mit den Vorgaben des THG und dessen Vollzugsverordnung, der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8).

Im Bereich der in der Luft stabilen Kältemittel weisen die Regelungen in der Schweiz und in der EU trotz ähnlicher Zielsetzung – nämlich der schrittweisen Absenkung des Verbrauchs (in der EU auch der Produktion) von synthetischen Kältemitteln mit hohem Treibhauspotential – konzeptionell grosse Unterschiede auf. Obwohl diese Unterschiede durch in den Ländern spezifische Eigenheiten der Branche (v.a. Anlagenbau) begründet sind, wird angestrebt, marktrelevante Inkonsistenzen zwischen dem EU-Recht und den Schweizer Regelungen zu minimieren. Die aktuellen Anpassungsvorschläge in Anhang 2.10 sind ein weiterer Schritt der Angleichung, insbesondere in Bezug auf die Regelung von steckerfertigen Gewerbekühlgeräten, das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln, die Dichtigkeitskontrolle sowie die spezielle Kennzeichnung von Geräten und Anlagen.

In Bezug auf Anlagen, welche ozonschichtabbauende Löschmittel (sogenannte «Halone») enthalten, soll eine weitere Differenz zur EU beseitigt werden. In der EU mussten solche Anlagen mit Ausnahme derjenigen für kritische Verwendungszwecke6 bis zum 31. Dezember 2003 ausser Betrieb genommen werden7, während in der Schweiz der Betrieb weiterhin zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen diesbezüglich eine Angleichung vor.

Die vorgeschlagenen Änderungen von Regelungen über Biozide sind mit dem EU-Recht vereinbar. Die Schweiz hat sich mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ (MRA; SR 0.946.526.81) verpflichtet, Zulassungsverfahren von Biozidprodukten nach harmonisierten Regeln der EU durchzuführen, um die gegenseitige Anerkennung der Produktzulassungen zu ermöglichen. Weitergehende länderspezifische Massnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt, wie beispielsweise Verwendungsbeschränkungen, sind möglich. Heute besteht in der EU bezüglich der risikomindernden Massnahmen keine einheitliche Praxis, da dies eine nationale Aufgabe ist und länderspezifische Gegebenheiten wie der Anschlussgrad von Haushalten an Kläranlagen oder die lokale Niederschlagsmenge berücksichtigt werden.

6 Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission vom 18. August 2010.

7 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. 11/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138