Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Decabromdiphenylether (Anhänge 1.1 und 2.18)
Für den als Flammschutzmittel verwendeten Stoff Decabromdiphenylether (DecaBDE) ist nachgewiesen worden, dass dieser in der Umwelt teilweise zu niedriger bromierten persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen abgebaut wird wie Octa-, Hepta-, Hexa- und Pentabromdiphenylether, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bereits verboten sind. Auch kann die Exposition gegenüber DecaBDE bei Säugern und dem Menschen zu Neurotoxizität führen. Deshalb wurden in der EU mit der Verordnung (EU) 2017/227 vom 9. Februar 2017 weitgehende Beschränkungen für DecaBDE erlassen8. Zudem wurde an der 8. Vertragsparteienkonferenz (COP.8) des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) im April 2017 beschlossen, DecaBDE in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Als Vertragspartei ist die Schweiz verpflichtet, diesen Beschluss umzusetzen. Die ChemRRV enthält in Anhang 2.18 bereits Verbote für DecaBDE in Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten, die vor 10 Jahren für rund 80 Prozent des DecaBDE-Verbrauchs verantwortlich waren. Was gegenüber den Vorgaben des Stockholmer Übereinkommens noch fehlt, sind Verbote der Herstellung und Einfuhr des Stoffes selbst sowie für dessen andere Verwendungen. Die Änderung von Anhang 1.1 schliesst diese Regelungslücken. Um Handelshemmnisse mit dem wichtigsten Handelspartner der Schweiz zu vermeiden, orientiert sich der Regelungsentwurf am EU-Erlass.
Mit der Aufnahme von DecaBDE in die Liste der verbotenen POP in Ziffer 3 Buchstabe d fünfter Strich im Anhang 1.1 ChemRRV wird die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE sowie von Stoffen und Zubereitungen, welche DecaBDE enthalten, verboten. Auch DecaBDE enthaltende Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Diese Verbote gelten nach Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe c nicht, falls die Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weniger als 0.1 Prozent DecaBDE enthalten. Die Grenzwerte für bereits geregelte bromierte Diphenylether in Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 bleiben unverändert. Die genannten Verbote sollen am 1. Dezember 2019 in Kraft treten, für Bauteile von Fahrzeugen und Flugzeugen (Luftfahrzeugen) gelten die Übergangsbestimmungen in Ziffer 4 Absatz 4. Bei Bauteilen von Kraftfahrzeugen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ist die Substitution von DecaBDE bereits abgeschlossen, das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, wenn sie vor dem 1. Dezember 2019 (in- oder ausserhalb der Schweiz) hergestellt worden sind (Ziff. 4 Bst. a Nr. 1). Vor diesem Datum hergestellte Fahrzeuge dürfen mit DecaBDE-haltigen Ersatzteilen repariert werden (Ziff. 4 Bst. a Nr. 4). Für Luftfahrzeuge sieht der Regelungsentwurf längere Übergangsfristen vor: Danach dürfen Militärluftfahrzeuge und zivile Luftfahrzeuge sowie für diese Luftfahrzeuge bestimmte Bauteile DecaBDE enthalten, wenn die Luftfahrzeuge bis zum 2. März 2027 hergestellt werden (Ziff. 4 Bst. a Nr. 2 und 3). Ein ziviles Luftfahrzeug im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe a Nummer 3 bezeichnet ein Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/20089 ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist. Vor dem 1. März 2027 hergestellte Luftfahrzeuge dürfen mit DecaBDE-haltigen Ersatzteilen instandgesetzt werden (Ziff. 4 Bst. a Nr. 4). Schliesslich wird für die Herstellung der Bau- und Ersatzteile,
8 Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether. ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6.
9 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG. ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1. 13/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138