Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

welche mittelfristig noch DecaBDE enthalten dürfen, auch die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE sowie von DecaBDE enthaltenden Stoffen und Zubereitungen ermöglicht (Ziff. 4 Bst. b). Nicht in den Entwurf zu einer Änderung von Anhang 1.1 übernommen wurden die in der EU festgelegten Ausnahmen für DecaBDEhaltige Ersatzteile zur Reparatur von Maschinen gemäss der Richtlinie 2006/42/EG. Der Grund ist, dass die Diskussionen an der COP 8 des POP-Übereinkommens im April 2017 ergaben, dass eine solche Ausnahme nicht nötig ist und in der Folge an der COP 8 nicht beschlossen wurde.

Unter Annahme, dass DecaBDE durch Decabromdiphenylethan (EBP, CAS-Nr. 84852-53-9) ersetzt wird, wurde in der EU aufgrund des höheren Preises von EBP gegenüber DecaBDE geschätzt, dass mit der Regulierung Mehrkosten in der Höhe von ca. 2 Millionen Euro pro Jahr verbunden sind. Für die Regulierungskosten in der Schweiz wird näherungsweise von 2 Prozent dieses Betrags ausgegangen; danach betragen sie um 50‘000 Franken pro Jahr10.

4.2 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe (Anhang 1.3)

Die besondere Kennzeichnungsvorschrift, wonach die geregelten Chlorkohlenwasserstoffe nur in Industrieanlagen verwendet werden dürfen, wird in Ziffer 3 Absatz 2 dahingehend geändert, dass die Aufschrift nur in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden muss. Eine Kennzeichnung in zwei oder mehr Amtssprachen wie nach bisherigem Recht bleibt weiterhin möglich.

4.3 Ozonschichtabbauende Stoffe (Neufassung Anhang 1.4)

Mit Ziffer 3.2 Buchstabe c wird ein neuer Wortlaut in die Liste der Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 3.1 aufgenommen, der das bestehende Recht materiell nicht ändert, sondern zu dessen Erläuterung beiträgt: klärend wiederholt wird hier die Regelung aus Ziffer 1 Absatz 2, nach der Zubereitungen mit ozonschichtabbauenden Stoffen, die sich in Behältern befinden, die ausschliesslich für Transport und Lagerung dienen, als Stoffe angesehen werden, also nicht unter das Verbot von Ziffer 3.1 über das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen fallen.

Die bestehende Bewilligungsvoraussetzung für die Einfuhr von vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), Halonen, teilhalogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffen mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW), 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlorkohlenstoff, Brommethan und Bromchlormethan soll auf teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b erweitert werden. Damit gilt die Bewilligungsvoraussetzung gemäss Ziffer 3.3.2 Absatz 2 (bisher Ziffer 3.1.2 Absatz 2) künftig für alle ozonschichtabbauenden Stoffe. Diese Änderung ist dadurch begründet, dass in der Schweiz seit 1. Januar 2015 die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen weitgehend verboten ist. Auch in den übrigen Industrieländern wird ab dem 1. Januar 2020 die Verwendung dieser Stoffe durch das Montrealer Protokoll stark eingeschränkt. Die für die Bewilligungen einzureichenden Angaben dienen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für die Datenberichterstattung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Montrealer Protokolls.

Früher erfolgte Anpassungen der Anhänge 2.3, 2.9 und 2.12 haben zur Folge, dass es heute keine Ausnahmen mehr für die Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen nach diesen Anhängen gibt. Diese Änderung wird nun auch in den entsprechenden Verweisen in Anhang 1.4 nachgeführt (vgl. neue Ziff. 3.2 Bst. b und neue Ziff. 6.2).

Die Regelung von Ziffer 6.3.4 betreffend den Entscheid über Gesuche um eine Ausnahme vom Verwendungsverbot ozonschichtabbauender Stoffe macht deutlich, dass ein Entscheid erst getroffen werden kann, sobald auch die einmal jährlich stattfindende Vertragsparteienkonferenz des Montrealer Protokolls darüber befunden hat. Die damit

10 Committee for Risk Assessment (RAC), Committee for Socio-economic Analysis (SEAC): Opinion on an Annex XV dossier proposing restrictions on Bis(pentabromophenyl) ether (DecaBDE), 10 September 2015. 14/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138