Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
verbundenen Fristen sind in der aktuell geltenden Fassung von Anhang 1.4 ChemRRV in dessen Ziffer 3.1.3.2 Absatz 4 noch als Vorgaben für das Einreichen eines Gesuches geregelt.
Des Weiteren wurde die Struktur des Anhangs der aktuellen Praxis der Rechtssetzung angepasst, was eine Neufassung dieses Anhangs notwendig macht. Die Gliederung des Anhangs 1.4 wird derjenigen des Anhangs 1.7 und derjenigen des ebenfalls aktualisierten Anhangs 1.5 angeglichen.
4.4 In der Luft stabile Stoffe (Neufassung Anhang 1.5)
Mit Ziffer 4.2 Buchstabe c wird ein neuer Wortlaut in die Liste der Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 4.1 aufgenommen, der das bestehende Recht materiell nicht ändert, sondern zu dessen Erläuterung beiträgt: klärend wiederholt wird hier die Regelung aus Ziffer 1 Absatz 2, nach der Zubereitungen mit in der Luft stabilen Stoffen, die sich in Behältern befinden, die ausschliesslich für Transport und Lagerung dienen, als Stoffe angesehen werden, also nicht unter das Verbot von Ziffer 4.1 über das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen fallen.
Die neuen Bewilligungspflichten für die Ein- und Ausfuhr von in der Luft stabilen Stoffen (Ziff. 4.3 und Ziff. 5) ergeben sich aus der Erweiterung des Montrealer Protokolls auf bestimmte teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (Kigali-Amendment)11. Die entsprechende Ratifizierung in der Schweiz wird im ersten Quartal 2018 eingeleitet. Diese Bewilligungspflichten betreffen ausschliesslich die neu im Montrealer Protokoll aufgenommenen Stoffe (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a) und eine kleine Anzahl von Importeurinnen und Exporteurinnen. Sie entsprechen bestehenden Bewilligungspflichten für die Ein- und Ausfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen. Die für die Bewilligungen einzureichenden Angaben dienen dem BAFU für die Datenberichterstattung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Montrealer Protokolls.
Ebenso beschränkt sich das neue Herstellungsverbot auf die im Montrealer Protokoll geregelten Stoffe. Dies hat für die aktuelle wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz keine praktische Bedeutung, da in der Schweiz keine neuen teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe hergestellt werden. Gebrauchte teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe hingegen dürfen regeneriert werden.
Die Ausnahmevoraussetzungen nach Ziffer 6.2 Absatz 3 (welche die Ausnahmen der Absätze 1-2 betreffen), enthalten neu nicht mehr das Bestehen eines funktionsfähigen Systems, welches die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen von in der Luft stabilen Stoffen gewährleistet (Ziffer 4.2 Absatz 3 Buchstabe d der aktuell geltenden Fassung von Anhang 1.5 ChemRRV). Dies liegt darin begründet, dass sich eine solche Vorgabe schon aus dem Abfallrecht ergibt (in der Luft stabile Stoffe gelten als Sonderabfälle gemäss Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen und müssen dementsprechend entsorgt werden, siehe z.B. Art. 32 Abs. 2 Bst. b-c VVEA) und Wiederholungen von Regelungen in verschiedenen Rechtstexten vermieden werden sollen.
Die bestehenden besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Behälter, die in der Luft stabile Stoffe enthalten (Ziff. 5 der aktuellen Fassung), werden an die einschlägigen Regelungen der Europäischen F-Gas-Verordnung12 angepasst (Ziff. 8). Dies erleichtert den freien Handel der entsprechenden Produkte. Um Schweizer Firmen für die Anpassung der Kennzeichnung genügend Zeit zu geben, ist eine Übergangsfrist von 1 Jahr vorgesehen, während der die Kennzeichnung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig ist.
11 Die Liste der neu im Montrealer Protokoll aufgenommenen Stoffe ist auf dem Internet abrufbar unter http://www.ozone.unep.org/en/handbook-montreal-protocol-substances-deplete-ozone-layer/41733. Nach Ratifizierung der Erweiterung des Montrealer Protokolls wird die Liste auch im Text der SR 0.814.021 enthalten sein.
12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195. 15/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138