Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
In Ziffer 6.2 Absatz 2 Buchstabe c und in Ziffer 7.2.2 Buchstabe b tritt an Stelle der IEC-Norm 60694 die Norm SN EN 62271-1:2008, welche erstgenannte Norm schon seit 2008 ersetzt.
Eine neue Ausnahme zur Meldepflicht für Geräte und Anlagen mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid wird mit Ziffer 7.2.2 Absatz 2 Buchstabe b für solche Geräte und Anlagen eingeführt, die der Landesverteidigung dienen.
Neu eingeführt wird eine Sorgfaltspflicht für chemische Umwandlungsprozesse, bei denen in der Luft stabile Stoffe als Nebenprodukt entstehen können (Ziff.9), um Emissionen dieser Stoffe zu minimieren. Die quantitative Vorgabe einer Emission von höchstens 0.5 Prozent, bezogen auf die eingesetzte Menge des Ausgangsstoffes, ist angelehnt an die bestehende Ausnahmeregelung in Ziffer6.2 (bisher 4.2) Absatz 1 Buchstabe c.
Die Struktur des Anhangs 1.5 wird entsprechend der aktuellen Praxis der Rechtssetzung angepasst, was eine Neufassung dieses Anhangs notwendig macht. Die Gliederung des Anhangs 1.5 wird derjenigen des Anhangs 1.7 und derjenigen des ebenfalls aktualisierten Anhangs 1.4 angeglichen.
4.5 Asbest (Anhang 1.6)
Die Verwendung von Asbest sowie das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen sind aus Gründen der krebserzeugenden und anderen gesundheitsschädigenden Eigenschaften von Asbestfasern in der Schweiz seit 1990 verboten (Ziff. 2). Unter diese Verbote fallen auch asbesthaltige, natürlich vorkommende Gesteine. Bei deren Bearbeitung können Arbeitnehmende, sofern nicht genügende technische und persönliche Schutzmassnahmen getroffen werden, gesundheitsgefährdenden Asbestfaserbelastungen ausgesetzt werden.
Hintergrund der vorliegenden Änderung ist ein Anliegen des Naturstein-Verbands Schweiz (NVS). Dieser ist mit dem Hinweis an das BAFU herangetreten, dass in Ausnahmefällen asbesthaltige, natürlich vorkommende Gesteine und Kunststeine für punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern benötigt werden, zum Beispiel für den Ersatz von beschädigten Bodenplatten aus Serpentinit, welcher Asbest enthalten kann. Aufgrund des geltenden Rechts sei die Reparatur eines Bodens oder Denkmals heute jedoch nicht möglich, da Anhang 1.6 ChemRRV keine (zulassungspflichtige) Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens asbesthaltiger Gegenstände aufgrund von optischen Gründen vorsehen würde. Das BAFU hat das Anliegen des NVS zusammen mit den Sachverständigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass Ausnahmen auf Gesuch hin im Rahmen eng gefasster Bedingungen zugelassen werden können. Das grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Gegenständen aus asbesthaltigen, natürlich vorkommenden Gesteinen oder Kunststeinen (wie Platten, Bodenbeläge, Grabsteine, Statuen usw.), die nicht für Reparatur- und Restaurationsarbeiten benötigt werden, bleibt unberührt.
Neu soll das BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Inverkehrbringens von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen (Ziff. 2 Bst. b) erteilen können, wenn aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial für punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern in Betracht kommt (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c). Solche Zubereitungen oder Gegenstände dürfen nur verwendet werden, wenn deren Inverkehrbringen vom BAFU zugelassen wurde (Ziff. 3 Abs. 4). Damit diese Vorschrift greift, ist ein grundsätzliches Verwendungsverbot nötig, das in Ziffer 2 Buchstabe d verankert wird. Bereits bestehende Verwendungen asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände sind gemäss Übergangsbestimmungen weiterhin möglich (Ziff. 6 Abs. 1). Die Übergangsbestimmungen werden in den Absätzen 1 und 2 zudem dahingehend angepasst, dass die Verwendung von Asbest für die Herstellung von Diaphragmen und für das
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