Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Die Einschränkungen der genannten EU-Verordnung werden materiell unverändert in Ziffer 2 Anhang 1.9 ChemRRV übernommen. Gemäss Ziffer 2.1 Absatz 1 dürfen Zellstoffisoliermaterialien in loser Form und Zellstoffisoliermaterialien enthaltende Gegenstände nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie anorganische Ammoniumsalze enthalten, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus dem Isoliermaterial führt in einer Testkammer zu einem Volumengehalt von weniger als 3 ppm (2.12 mg/m3)21. Absatz 2 regelt die Testbedingungen. Eine wichtige Anpassung gegenüber der technischen Spezifikation CEN/TS 16516 besteht darin, dass die relative Luftfeuchte bei 90 Prozent statt 50 Prozent zu halten ist. Die Ausnahme in Ziffer 2.2 besagt, dass die Ammoniakfreisetzung eines losen Zellstoffisoliermaterials, das zur Herstellung eines Zellstoffisoliermaterial enthaltenden Gegenstands verwendet wird, nicht gemessen werden muss, da der Grenzwert des produzierten Gegenstands gemessen und von diesem eingehalten werden muss. Laut Ziffer 2.3 wird eine Inverkehrbringerin von losem Zellstoffisoliermaterial verpflichtet, die Abnehmerin in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die höchstzulässige Beladungsrate, ausgedrückt als Dicke und Dichte, zu informieren. Wer schliesslich Zellstoffisoliermaterial verwendet, muss nach Ziffer 2.4 die mitgeteilte Beladungsrate einhalten, sodass die Ammoniakemissionen nicht über dem Niveau liegen, das bei den durchgeführten Tests festgestellt wurde.

Im Bereich der Dämmstoffe wird der Markt von Mineralfasern (> 50 Prozent) und polymeren Dämmstoffen (≈ 40 Prozent) dominiert, sonstige Dämmstoffe, darunter Zellulosedämmstoffe, haben einen Marktanteil von 5 Prozent. Ausserhalb Frankreichs wurden sechs Zellulosedämmstoffhersteller identifiziert, die ihre Produkte mit Ammoniumsalzen flammfest ausrüsten. Die Kosten für die Tests zur Bestimmung der Ammoniakemissionen werden auf 1000 Euro pro Hersteller und Jahr geschätzt22. Soweit bekannt werden in der Schweiz an einem Standort Zellulosedämmstoffe hergestellt. Den Produkteunterlagen der Herstellerin kann entnommen werden, dass keine Flammschutzmittel auf Basis von Ammoniumsalzen verwendet werden.

4.9 Bisphenole (Anhang 1.10)

Bisphenole werden in Thermopapier eingesetzt. Thermopapier besteht aus einem Rohpapier, das mit mindestens einer Schicht, die Bisphenole enthalten kann, beschichtet ist. Die Beschichtung ändert die Farbe, wenn sie Hitze ausgesetzt wird, sodass die gedruckten Zeichen erscheinen. Thermopapier wird in unterschiedlichsten Anwendungen wie Fahrkahrten, Kassenzetteln, selbstklebenden Etiketten, Lotteriescheinen und Fax-Papier eingesetzt. Bisphenol A (CAS-Nr. 80-05-7) ist der bisher am häufigsten verwendete "Farbentwickler" in Thermopapieren.

Bisphenol A (BPA) ist nach Verordnung (EG) Nr. 1272/200823 (CLP-Verordnung) ab 1. März 2018 verbindlich eingestuft als fortpflanzungsgefährdend (Repr. 1B) und ist zudem als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert und in die Kandidatenliste der ECHA aufgenommen worden.

Im Mai 2014 hat Frankreich einen Beschränkungsvorschlag eingereicht für das Inverkehrbringen von Thermopapier, welches BPA enthält. Das ursprüngliche Dossier deutete auf ein Risiko für Arbeitnehmer (in erster Linie Kassenpersonal) und Verbraucher hin, die BPA ausgesetzt sind, weil sie auf Thermopapier gedruckte Zahlungsbelege handhaben. Frankreich begründete seine Gefahrenbewertung von BPA mit den Auswirkungen auf mehrere Gesundheitsendpunkte (die weiblichen Fortpflanzungsorgane,

21 Ammoniakemissionen sind mit einem unangenehmen Geruch verbunden und reizen die Atemwege bei relativ tiefen Konzentrationen. Der LOAEC (engl. Lowest Observed Adverse Effect Concentration) bei kurzzeitiger Exposition des Menschen wird mit 50 ppm (35 mg/m3) angegeben.

22 Committee for Risk Assessment (RAC), Committee for Socio-economic Analysis (SEAC): Opinion on an Annex XV dossier proposing restrictions on inorganic ammonium salts, 10 June 2015.

23 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/458/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S 1. 19/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138