Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Freisetzung beim Waschen von Textilien zu vermeiden ist. Die im Januar 2016 erlassene Verordnung (EU) 2016/2617 zur Änderung von Anhang VXII der REACH-Verordnung18 hat die Einstellung dieser NPEO-Emissionen zum Ziel.
Auch wenn keine Daten zu NPEO-Gehalten der in die Schweiz importierten Textilien vorliegen, wird davon ausgegangen, dass sich die Situation nicht anders als in der EU darstellt. Anhang 1.8 ChemRRV soll deshalb mit einer analogen Regelung wie in der EU ergänzt werden. Dazu wird in Ziffer 1 Absatz 3 festgelegt, dass das Inverkehrbringen waschbarer Textilien verboten ist, wenn der Gehalt an NPEO bezogen auf den textilen Bestandteil 0.01 Prozent oder mehr beträgt. Als Textilien gelten Textilfasern sowie daraus hergestellte Halb- und Fertigprodukte wie Garne, Gewebe, Gestrickteile, Heimtextilien, Accessoires oder Bekleidung. Waschbar sind Textilien, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus mit Wasser gewaschen werden. Das Verbot gilt laut Ziffer 2 Buchstabe d nicht für aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPEO hergestellte Erzeugnisse. Das Verbot gilt gemäss Ziffer 3 Absatz 3 zudem nicht für Textilien, die vor dem 1. Juni 2022 erstmals in Verkehr gebracht werden (Sekundärmarkttätigkeiten mit gebrauchten Textilien bleiben demnach möglich). Damit wird den Importeuren von (neuen) Textilien eine Übergangsfrist von drei Jahren gewährt, innerhalb derer sie sich auf die neue Gegebenheit einstellen können. Zum Vergleich tritt das Verbot für Akteure in der EU rund ein Jahr früher im Februar 2021 in Kraft.
Vom neuen Verbot betroffen sind nur Importeure von Textilien, weil die geltenden Bestimmungen der ChemRRV bereits ein Verbot von NPEO zur Verwendung als Textilverarbeitungsmittel enthalten. Insofern wird eine Benachteiligung Schweizer Textilienhersteller aufgehoben. Die im Ausland anfallenden Reformulierungskosten für Textilverarbeitungsmittel werden (im Zeitraum 2021 – 2031) auf rund 2.9 Mio. € pro Jahr geschätzt. Verglichen mit dem Wert der importierten Textilien (im Jahr 2010: 61‘000 Mio. €) betragen die Mehrkosten um 0.005 Prozent19. Die Mehrkosten der Schweizer Importeure werden grob mit 2 Prozent von 2.9 Mio. € entsprechend 70‘000 CHF pro Jahr veranschlagt. Nicht monetarisieren lässt sich der Nutzen der Regulierung. Er besteht in der Reduktion der Gewässerbelastung mit einem Abbauprodukt, das nachweislich das Hormonsystem von Fischen stört.
4.8 Anorganische Ammoniumsalze (Anhang 1.9)
Seit dem Jahr 2011 dürfen in Frankreich Zellulosedämmstoffe nicht mehr mit dem Flammschutzmittel Borsäure ausgerüstet sein. Deshalb wurden solche Dämmstoffe mit Ammoniumsalzen flammfest ausgerüstet. Nachdem sich zeigte, dass Ammoniumsalze enthaltende Zellulosedämmstoffe bei hoher Luftfeuchte und hohem pH-Wert Ammoniak freisetzten, untersagten die französischen Behörden Mitte 2013 das Inverkehrbringen Ammoniumsalze enthaltender Zellulosedämmstoffe. Gleichzeitig leitete Frankreich ein EUweites Beschränkungsverfahren ein, indem es der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Jahr 2014 ein Dossier nach Anhang XV der REACH-Verordnung18 einreichte. Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2016/1017 im Juni 2016 durch die Kommission fand das Beschränkungsverfahren seinen Abschluss20.
17 Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate. ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 1.
18 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
19 Committee for Risk Assessment (RAC), Committee for Socio-economic Analysis (SEAC): Opinion on an Annex XV dossier proposing restrictions on Nonylphenol and Nonylphenol ethoxylates, 9 September 2014.
20 Verordnung (EU) 2016/1017 der Kommission vom 23. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze. ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1. 18/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138