Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Inverkehrbringen und die Ausfuhr asbesthaltiger Diaphragmen wie in der EU bis zum 30. Juni 2025 beschränkt werden13.
Weitere Änderungen betreffen die Kennzeichnung: Um den Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten, musste die Herstellerin schon bisher Vorschriften zur Kennzeichnung erfüllen (Ziff. 4). Die Verwenderin ist so über die Gesundheitsgefahren informiert und kann die erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss EKAS-Richtlinie über Asbest und SUVA-Broschüren ergreifen. In den Absätzen 2 bis 4 der Ziffer 4 «Besondere Kennzeichnung» werden nun die Pflichten der Herstellerin betreffend der von ihr zu erfüllenden Angaben (gemäss Abs. 1) präzisiert. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich, muss neu kein begründeter Antrag mehr gestellt werden. Die Herstellerin ist dafür verantwortlich, der Verwenderin die nötigen Informationen in einer gleichwertigen Form zu vermitteln. Absatz 4 wurde dementsprechend angepasst.
Wenn bei der Verwendung asbesthaltiger Zubereitungen oder Gegenstände Feinstaub entstehen kann, so musste die Herstellerin bisher nach Ziffer 5 eine Gebrauchsanweisung beilegen. Da es sich hierbei um eine Informationspflicht handelt, wurden der Titel und der Einleitungssatz der Ziffer 5 dementsprechend präzisiert und angepasst. Der Inhalt von Ziffer 5 bleibt materiell unverändert.
4.6 Quecksilber (Anhang 1.7)
Siehe dazu die Erläuterungen im letzten Abschnitt im Subkapitel 4.18 zu Elektro- und Elektronikgeräten.
4.7 Nonylphenolethoxylate (Anhang 1.8)
Nonylphenolethoxylate (NPEO) sind Derivate der Nonylphenole. Die Ethoxylate werden in Kläranlagen und in der Umwelt schrittweise zu Nonylphenolen (NP) abgebaut. Diese sind toxisch für aquatische Organismen und stören das Hormonsystem von Fischen bereits in tiefen Konzentrationen. Entsprechend soll zum Schutz von Wasserorganismen gegenüber chronischer Belastung mit NP14 in der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) ein Konzentrationswert von 43 ng/l als Qualitätsanforderung für Oberflächengewässer festgelegt werden. In der Schweiz existieren in Anhang 1.8 ChemRRV bereits weitgehende Verbote für die Verwendung von NPEO in mit dem Abwasser abgeleiteten Produkten, sodass die heute in Gewässern gefundenen NP-Gehalte gegenüber den 1990er Jahren deutlich abgenommen haben. Nach Götz et al. (2011)15 wurden zwischen 2000 und 2010 NP in 15 von 25 Gewässerproben über der Bestimmungsgrenze gefunden; Mittelwert und 90 Prozent-Perzentil werden mit 440 ng/l und 1100 ng/l angegeben. Aus einer im Auftrag des BAFU durchgeführten Studie geht weiter hervor, dass rund 30 Prozent der seit 2005 in Gewässern gemessenen Werte (97 von 346 Datenpunkten) über dem Schwellenwert von 43 ng/l liegen. Ursache der anhaltenden Belastung können Einträge aus diffusen Quellen (wie Auswaschungen aus Anstrichfarben16) oder aus mit der genannten Regelung in der ChemRRV nicht erfassten Punktquellen sein. Wie in der EU gezeigt wurde, ist das Waschen von importierten NPEO enthaltenden Textilien eine bislang nicht beachtete Quelle für die Gewässerbelastung mit NPEO: so ergab die Auswertung von zwölf zwischen 2007 und 2014 durchgeführten Studien, dass 253 von 474 analysierten Textilproben NPEO über der Bestimmungsgrenze bis hin zu einem Maximalgehalt von 27‘000 mg/kg enthielten, in 78 Proben wurde ein Gehalt über 100 mg/kg gemessen. Um die NP-Exposition aquatischer Organismen zu vermindern, kam die EU-Kommission zum Schluss, dass die NPEO-
13 Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil). Abl. L 165, 23.6.2016, S. 4.
14 Nonylphenol (NP, CAS-Nr. 25154-52-4) einschliesslich 4-NP verzweigt (CAS-Nr. 84852-15-3) und 4-NP linear (CAS-Nr. 104-40-5).
15 Götz, C.W., R. Kase und J. Hollender (2011). „Mikroverunreinigungen - Beurteilungskonzept für organische Spurenstoffe aus kommunalem Abwasser. Studie im Auftrag des BAFU. Eawag, Dübendorf.
16 Die als Bindemittel eingesetzten Polymerdispersionen können unter Verwendung von NPEO hergestellt worden sein. 17/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138