Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Eine weitere Änderung in Anhang 2.12 betrifft die Sprachenanforderungen der besonderen Kennzeichnung. Als Mindestanforderung wird in Ziffer 4 Absatz 2 neu festgelegt, dass die Aufschrift nur noch in der am Abgabeort gebräuchlichen Amtsprache des Bundes, bzw. in den am Abgabeort gebräuchlichen Amtsprachen des Bundes abgefasst werden muss.
4.22 Brennstoffzusätze (Anhang 2.13)
Die besondere Kennzeichnungsvorschrift wird in Ziffer 2 Absatz 2 dahingehend geändert, dass der Hinweis für das Verwendungsverbot von Brennstoffzusätzen in Heizöl «Extra leicht» nur in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden muss. Eine Kennzeichnung in zwei oder mehr Amtssprachen wie nach bisherigem Recht bleibt weiterhin möglich.
4.23 Chrom(VI) in Prozessen (Anhang 2.16)
Wegen ihren krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) sieht Anhang 1.17 ChemRRV ab Mitte 2021 grundsätzlich eine Einstellung der Vermarktung und Verwendung von Chromtrioxid einschliesslich ihrer Säuren und deren Oligomeren sowie von Natriumdichromat vor (Einträge Nr. 16 – 18 der Tabelle von Ziff. 5 Abs. 1 Anh. 1.17). Vier weitere Chrom(VI)- Verbindungen wurden reguliert, damit sie nicht als Ersatzstoffe eingesetzt werden (Einträge Nr. 19 – 22). Der Verbrauch von Chromaten in der Schweiz wird von Chromtrioxid dominiert, dessen Nachfrage gänzlich durch Importe abgedeckt wird. Zwischen 2010 und 2015 betrugen die Einfuhren jährlich um 250 t, sie erfolgten fast ausschliesslich durch Anwender und Anbieter von Galvanochemikalien. Ein wichtiges galvanisches Verfahren ist das Verchromen, d.h. die galvanische Abscheidung von metallischem Chrom. Sie erfolgt durch Reduktion von sechswertigem Chrom in Form von Chromsäure, der wässrigen Lösung von Chromtrioxid. Beim funktionellen Verchromen mit dekorativem Charakter (Glanzverchromen) erfolgt die Abscheidung in dünnen Schichten oft auf Zwischenschichten z.B. aus Kupfer und Nickel, dickere Schichten ohne Zwischenschicht werden beim funktionellen Verchromen (Hartverchromen) aufgetragen. In der Schweiz findet gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) eine Oberflächenveredelung von Metallen (NOGA-Code 256100) vor allem in sog. Mikrounternehmen mit weniger als 10 Vollzeitbeschäftigten (70 Prozent) und Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Vollzeitbeschäftigten (25 Prozent) statt48. Gesonderte Daten für Galvanobetriebe liegen nicht vor, doch wird bei diesen von ähnlichen Unternehmensstrukturen ausgegangen. Nach Angaben auf der Website des Verbands Galvanikbetriebe der Schweiz (Swissgalvanic) bieten in der Schweiz etwa 10 Betriebsstätten Hart-, weitere 10 Betriebsstätten Hart- und Glanzverchromungen sowie ca. 20 Betriebsstätten Glanzverchromungen an49.
Die heutige Regelung über Chromate in Anhang 1.17 ChemRRV legt fest, dass die Verwendung von Chromtrioxid und von Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, und deren Oligomeren, sowie von Natriumdichromat vorerst unbefristet möglich sein soll, sofern in den Endprodukten kein Chrom(VI) vorliegt. Wie oben dargelegt profitieren somit Verchromer von dieser Ausnahme. Bei der Regulierung nutzten die Bundesämter den Spielraum, der ihnen bei der Fortschreibung von Anhang 1.17 zusteht, wie dies die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Swissmem) sowie die Schweizer Stiftung für Oberflächentechnik (SSO) im Rahmen der von den Bundesämtern durchgeführten Abklärungen vor dem Entscheid über die Aufnahme dieser Stoffe in den Anhang 1.17 ChemRRV forderten. Den genannten Industrieverbänden wurde jedoch mitgeteilt, dass die Ausnahme vom Verwendungsverbot für Chrom(VI)-Verbindungen mit einer Regelung zur Expositionsbegrenzung für Chrom(VI) am Arbeitsplatz ergänzt werden soll, damit das Gesundheitsrisiko von exponierten Personen in den betroffenen Betrieben reduziert wird, bis
48 BfS (Bundesamt für Statistik), 2015. Statistik der Unternehmensstruktur STATENT (http://www.bfs.admin.ch > Dienstleistungen > GEOSTAT > Geodaten der Bundesstatistik > Statistik der Unternehmensstruktur).
49 Es sind dies Betriebe, die dem Verband angeschlossen sind. 35/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138