Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

4.20 Löschmittel (Anhang 2.11)

Seit dem 1. Januar 1992 sind die Einfuhr und das Inverkehrbringen von ozonschichtabbauenden Löschmitteln (Halonen) sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, verboten. Ausnahmen bestehen für kritische Verwendungszwecke46.

Die aufgrund der Meldepflicht zur Verfügung stehenden Daten zeigen den kontinuierlichen Rückgang der installierten Menge an ozonschichtabbauenden Löschmitteln seit der Einführung des oben genannten Verbots. Dieser Rückgang hat sich jedoch in den letzten Jahren verlangsamt, und es sind derzeit immer noch etwa 96 Tonnen ozonschichtabbauende Löschmittel (27 Prozent bezogen auf 1992) in Anlagen installiert. Das Risiko von Leckagen aus den überalterten Anlagen nimmt zu. Dies ist aufgrund des sehr hohen Ozonabbaupotentials der Halone besonders kritisch. Auch die Wartung der Anlagen ist nicht mehr gewährleistet, da in der EU diese Anlagen schon seit 2003 ausser Betrieb genommen werden mussten und daher immer weniger Ersatzteile verfügbar sind. Ebenso kann das Know-how für Wartung und Service in den Fachfirmen nicht mehr aufrechterhalten werden.

Folglich soll in Anhang 2.11 ein Verwendungsverbot für ozonschichtabbauende Löschmittel eingeführt werden (Ziff. 4.1 Abs. 1), das am 1. Juni 2024 in Kraft treten soll. Ausgenommen davon sind weiterhin die oben genannten kritischen Verwendungszwecke. Die Übergangsfrist von 5 Jahren soll es den Betreibern ermöglichen, die Ausserbetriebnahme der aktuell bestehenden Anlagen zu planen und umzusetzen. Für in der Luft stabile Löschmittel gilt künftig die gleiche Regelung wie bisher, wonach diese nicht bei Übungen und Tests verwendet werden dürfen (Ziff. 4.1 Abs. 2).

Weiterhin werden zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit in Ziffer 1 die bislang fehlenden Definitionen von „Anlage“ und „Gerät“ eingeführt sowie in Ziffer 4bisklargestellt, wann Löschmittel als Abfälle gelten.

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäss Ziffer 8 von Löschgeräten und - Anlagen, die in der Luft stabile Löschmittel enthalten, werden den einschlägigen Regelungen der Europäischen F-Gas-Verordnung12 angepasst. Dies erleichtert den freien Handel der entsprechenden Produkte. Damit betroffene Schweizer Firmen genügend Zeit haben für die Anpassung der Kennzeichnung von Löschgeräten und -anlagen, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, während der die Kennzeichnung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig ist.

4.21 Aerosolpackungen (Anhang 2.12)

Aufgrund des fortschreitenden Standes der Technik sollen bestehende Ausnahmen vom Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens von Aerosolpackungen mit in der Luft stabilen Stoffen aufgehoben werden, namentlich diejenigen für „Montageschäume“ sowie für „Reinigungsmittel für Anlagen und Geräte unter elektrischer Spannung“.

In der EU ist Inverkehrbringen von technischen Aerosolen, welche teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, gemäss F-Gas Verordnung47 ab dem 1. Januar 2018 verboten (mit Ausnahmen für die Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen oder für medizinische Anwendungen). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in Europa nach dem Stand der Technik Ersatz besteht. Für die Kategorie „Reinigungsmittel für Anlagen und Geräte unter elektrischer Spannung“ hat das BAFU zudem Abklärungen getroffen mit dem Befund, dass aktuell auf dem Markt Ersatzprodukte ohne in der Luft stabile Stoffe zur Verfügung stehen.

46 gemäss Ziffer 2.2 Buchstabe d, wenn die Sicherheit von Personen in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee oder in Atomanlagen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender oder in der Luft stabiler Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet ist.

47 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, Anhang III. 34/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138