Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 47 Seiten
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Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 1ter
Kantonale Ärztegesellschaften
Die GAeSO möchte den Begriff Wohnkanton streichen, um einen echten Wettbewerb zu ermöglichen, und beantragt folgende Formulierung: «Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter allen Spitälern wählen, die von den Kantonen als Listenspital aufgeführt sind.»
Versicherer
Curafutura, Assura und Groupe Mutuel sind mit dem Vorschlag der SGK-N einverstanden.
Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 2bis bis 2quater
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Für die FDP VD ist nicht klar, wie der Anknüpfungspunkt der Versicherten definiert ist.
Leistungserbringer
pharmaSuisse ist der Ansicht, dass der bisherige Abs. 2 gestrichen werden müsste, da sonst ein Widerspruch zwischen Wahlfreiheit bei Listenspitälern und dem neuen Abs. 2bisentstünde. Da Abs.1bisnicht nur die Behandlung in Listenspitälern regelt, sei hier der Begriff Listenspital falsch gewählt und sollte durch Spital ersetzt werden.
Kantonale Ärztegesellschaften
Die GAeSO beantragt, den Abs. 2quaterzu streichen.
Versicherer
Santésuisse und Assura schlagen vor, bei der Kostenübernahme für Versicherte im Ausland ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton auch die im Ausland von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz beschäftigten Versicherten (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) zu erwähnen. Der durch den Bundesrat festgelegte Referenzkanton soll durch den Kanton ersetzt werden, in welchem der jeweilige Versicherer seinen Hauptsitz hat.
Curafutura, Assura und Groupe Mutuel unterstützen den Vorschlag der SGK-N.
Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 3 und 3bis
Versicherer
Curafutura, Assura und Groupe Mutuel unterstützen den Vorschlag der SGK-N.
Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 4 zweiter bis fünfter Satz
Leistungserbringer
pharmaSuisse ist der Ansicht, dass die Ergänzung mit dem Verweis auf Art. 62 überflüssig sei und beantragt sie zu streichen.
Kantonale Ärztegesellschaften
Die GAeSO beantragt, nur die ersten beiden Sätze des Absatzes beizubehalten: «Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Der Versicherer muss nur die Kosten der