Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 47 Seiten

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Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 1ter

Kantonale Ärztegesellschaften

Die GAeSO möchte den Begriff Wohnkanton streichen, um einen echten Wettbewerb zu ermöglichen, und beantragt folgende Formulierung: «Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter allen Spitälern wählen, die von den Kantonen als Listenspital aufgeführt sind.»

Versicherer

Curafutura, Assura und Groupe Mutuel sind mit dem Vorschlag der SGK-N einverstanden.

Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 2bis bis 2quater

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Für die FDP VD ist nicht klar, wie der Anknüpfungspunkt der Versicherten definiert ist.

Leistungserbringer

pharmaSuisse ist der Ansicht, dass der bisherige Abs. 2 gestrichen werden müsste, da sonst ein Widerspruch zwischen Wahlfreiheit bei Listenspitälern und dem neuen Abs. 2bisentstünde. Da Abs.1bisnicht nur die Behandlung in Listenspitälern regelt, sei hier der Begriff Listenspital falsch gewählt und sollte durch Spital ersetzt werden.

Kantonale Ärztegesellschaften

Die GAeSO beantragt, den Abs. 2quaterzu streichen.

Versicherer

Santésuisse und Assura schlagen vor, bei der Kostenübernahme für Versicherte im Ausland ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton auch die im Ausland von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz beschäftigten Versicherten (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) zu erwähnen. Der durch den Bundesrat festgelegte Referenzkanton soll durch den Kanton ersetzt werden, in welchem der jeweilige Versicherer seinen Hauptsitz hat.

Curafutura, Assura und Groupe Mutuel unterstützen den Vorschlag der SGK-N.

Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 3 und 3bis

Versicherer

Curafutura, Assura und Groupe Mutuel unterstützen den Vorschlag der SGK-N.

Stellungnahmen zu Artikel 41 Absatz 4 zweiter bis fünfter Satz

Leistungserbringer

pharmaSuisse ist der Ansicht, dass die Ergänzung mit dem Verweis auf Art. 62 überflüssig sei und beantragt sie zu streichen.

Kantonale Ärztegesellschaften

Die GAeSO beantragt, nur die ersten beiden Sätze des Absatzes beizubehalten: «Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Der Versicherer muss nur die Kosten der