Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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beziehungsweise ihrer Partnerin oder ihres Partners keine Möglichkeit mehr sehen, das gemeinsame Leben weiterzuführen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags keine Auswirkungen auf die rechtlichen Beziehungen einer allfällig bestehenden Ehe respektive einer allfällig bestehenden eingetragenen Partnerschaft sowie auf andere familienrechtliche Verhältnisse, namentlich auf die Verwandtschaft139 und die Kindesverhältnisse140, hat. In den amtlichen Dokumenten des Kindes einer Person, die ihr Geschlecht im Personenstandsregister geändert hat, wird als Geschlecht der Person grundsätzlich jenes angegeben, das bei der Geburt des Kindes eingetragen worden ist.
2.1.1.4 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Abs. 4)
Gemäss dem Vorentwurf ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich, wenn die erklärende Person minderjährig ist (Ziff. 1), wenn sie unter umfassender Beistandschaft steht (Ziff. 2) oder wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat (Ziff. 3).
Diese Bestimmung ist dem geltenden Artikel 260 ZGB (Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei Kindesanerkennung) nachgebildet. Sie soll verletzliche Personen vor unbedachten Erklärungen schützen. Die Bestimmung gewährleistet einerseits, dass die betroffene Person selbstbestimmt handeln kann, andererseits aber auch, dass sie angemessen geschützt ist. Derartige Mechanismen sind der Zivilstandspraxis bekannt: Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt heute bereits die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Urhebers der Erklärung über die Kindesanerkennung entgegen (Art. 11 Abs. 4 ZStV). Analog soll sie oder er in Zukunft auch bei Geschlechtsänderungserklärungen Minderjähriger die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters entgegennehmen.
Die Praxis im Rahmen der Kindesanerkennung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Bei einer gesetzlichen Vertretung in Form einer Vormundschaft oder einer Beistandschaft kann gegen die Verweigerung der Zustimmung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden.141 Verweigert ein Elternteil die Zustimmung, so ist keine Beschwerde möglich. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Elternteil jedoch an seine Pflichten erinnern und ihn gegebenenfalls ersuchen, auf seinen Entscheid zurückzukommen.142 Verweigert er die Zustimmung weiterhin, so ist eine Vaterschaftsklage anzustrengen. Das betreffende Verfahren wird dabei von der Beiständin oder vom Beistand eingeleitet, die oder der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannt wird,143 ausser die betroffene Person ist urteilsfähig und kann selbst klagen. Bei urteilsunfähigen Personen ist immer eine Vater-
139 Art. 20 f. ZGB
140 Art. 270 ff. ZGB, auf den im Übrigen Art. 27a PartG verweist.
141 Art. 297 f., 298b, 311, 327a, 327c, 419 ZGB.
142 Art. 307 ZGB.
143 Art. 306, 308 und 408 ZGB.